Gruppenbesteuerung
1. Aufl. 2005
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 636Anlage 1
Im Jahr 01 erzielt der Gruppenträger einen Gewinn von 100.000,– und das Gruppenmitglied (GmbH) einen Verlust von 50.000,–. Im Jahr 02 erzielen beide Beteiligten einen Gewinn von 100.000,–.
Bei Bildung einer Unternehmensgruppe ergibt sich im Jahr 01 eine (Gesamt-) Steuer von 12.500,–, während bei Einzelbesteuerung der Gruppenträger 25.000,– und das Gruppenmitglied die Mindestkörperschaftsteuer (1.750,–) zu entrichten hätte. Insofern führt die Gruppenbildung zu einer „Konzernprämie“ von 14.250,– (= 12.500,– minus 25.000,– minus 1.750,–). Diese ist auf die Gruppenmitglieder gleich zu verteilen, sodass der Gruppenträger an das Gruppenmitglied einen Betrag von 5.375,– zu zahlen hat (= 14.250/2 abzüglich 1.750,–).
Im Jahr 02 fällt für die Unternehmensgruppe eine Steuer von 50.000,– an. Der Gruppenträger hätte allein eine Steuer von 25.000,– und das Gruppenmitglied eine Steuer von 10.750,– (= [100.000,– minus 50.000,– Verlustvortrag] davon 25 % minus Mindestkörperschaftsteuer) zu zahlen. Diesfalls ergibt sich durch die Gruppenbesteuerung eine Mehrfachbelastung (negative Konzernprämie) in Höhe von 14.250,–, die wiederum auf beide Partner aufzuteilen ist. Das Gruppenmitgl...