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Gruppenbesteuerung

Kommentar und systematische Darstellungen

1. Aufl. 2005

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Dokumentvorschau
Gruppenbesteuerung (1. Auflage)

7. Rechtswahl, Gerichtsstand

7.1

Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem materiellem Recht. Die Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

7.2

Soweit die Zuweisung an ein Schiedsgericht zulässig ist, werden alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Gruppenvertrag ergeben oder sich auf Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, nach der Vergleichs- und Schiedsgerichtsordnung der internationalen Handelskammer von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt drei. Der Schiedsgerichtsort ist … Die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist deutsch. Soweit jedoch die Zuweisung an ein Schiedsgericht unzulässig ist, ist Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis ergeben oder mit diesem in Zusammenhang stehen, für den Gruppenträger ausschließlich das sachlich für … zuständige Gericht. Der Gruppenträger ist jedoch berechtigt, nach seiner Wahl das Gruppenmitglied auch an jedem anderen Gericht zu klagen, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein ka...

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