Gruppenbesteuerung
1. Aufl. 2005
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5. Geheimhaltung
Jede Vertragspartei ist verpflichtet, über alle Angelegenheiten der Unternehmensgruppe und deren Mitglieder strengstes Stillschweigen zu bewahren und derartige Informationen auch nicht für eigene Zwecke zu nutzen. Sie ist jedoch berechtigt, solche Angelegenheiten einer kraft Gesetzes zur Verschwiegenheit verpflichteten Personen anzuvertrauen, wenn und soweit dies zur Wahrung ihrer eigenen berechtigten Interessen erforderlich ist.