Gruppenbesteuerung
1. Aufl. 2005
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13.2 Maßgebender Körperschaftsteuersatz
Ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 gilt für Körperschaften ein Steuersatz iHv 25 %. Um ungerechtfertigte Steuersatzvorteile für Körperschaften mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr 2004/05 auszuschließen, sieht § 26c Z 2 KStG 1988 für die Besteuerung des Einkommens entweder eine pauschale Aufteilung nach Kalendermonaten oder eine genaue Aufteilung nach den Gewinnrelationen mit einem Zwischenabschluss zum vor. Dies gilt sinngemäß für das Einkommen des Gruppenträgers und der Gruppenmitglieder. Hinsichtlich des für die Unternehmensgruppe anzuwendenden Steuersatzes (34 % oder 25 %) ist daher jedes Gruppenmitglied und der Gruppenträger gesondert zu behandeln und dem jeweils zutreffenden Steuersatz zu unterwerfen. Gewinne von Gruppenmitgliedern aus der Zeit vor dem sind auch dann mit einem Steuersatz von 34 % zu erfassen, wenn sie auf Grund abweichender Bilanzstichtage beim Gruppenträger erst 2006 oder später veranlagt werden. Auf Grund der Verrechnung von Gewinnen und Verlusten in der Unternehmensgruppe sind zwar gewisse „Überschneidungen“ hinsichtlich der theoretisch anzuwendenden Steuersätze möglich (der Gewinn...