Gruppenbesteuerung
1. Aufl. 2005
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12.3 Vorgruppen-Mindeststeuer
Mindeststeuerbeträge, die bei Gruppenmitgliedern aus der Vorgruppenzeit stammen, sind nach § 24 Abs. 4 Z 4 lit. 4 KStG 1988 folgendermaßen zu verrechnen:
Sobald ein Gruppenmitglied die eigenen Vorgruppenverluste verrechnet hat und eigene Gewinne an das ausreichend beteiligte (übergeordnete) Gruppenmitglied bzw. den Gruppenträger weiterleitet, ist entsprechend auch die eigene Vorgruppen-Mindeststeuer weiterzuleiten. Bei einem Körperschaftsteuersatz von 25 % ist bei einer Weiterleitung eines Jahreseinkommens von zB 10.000 € ein Betrag von 2.500 € an offener Vorgruppen-Mindeststeuer weiterzuleiten.
Wird die Vorgruppen-Mindeststeuer an das beteiligte Gruppenmitglied weitergeleitet, kann das beteiligte Gruppenmitglied die erhaltene Vorgruppen-Mindeststeuer in jener Höhe weiterleiten, die auf das vom beteiligten Gruppenmitglied weitergeleitete (saldierte) Einkommen anrechenbar wäre. Erzielt die beteiligte Körperschaft zB ein eigenes Einkommen von –4.000, ergibt sich nach ZurechnungS. 617des Einkommens der Beteiligungskörperschaft von 10.000 ein weiterzuleitendes summiertes Einkommen von 6.000. Bei einem Körperschaftsteuersatz von 25 % kann die von der Beteiligungskörperschaf...