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Gruppenbesteuerung

Kommentar und systematische Darstellungen

1. Aufl. 2005

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Dokumentvorschau
Gruppenbesteuerung (1. Auflage)

11. Steuererklärung und Veranlagung

Der Gruppenträger und jedes unbeschränkt steuerpflichtige Gruppenmitglied haben jährlich eine eigene Körperschaftsteuererklärung abzugeben. Soweit Gruppenmitglieder die Eigenschaft einer beteiligten Körperschaft haben, ist zunächst das eigene Einkommen sowie allfällige Verluste ausländischer Gruppenmitglieder zu erklären und in der Folge das Einkommen der Beteiligungskörperschaft(en) anzugeben. Soweit Gruppenmitglieder Mitbeteiligte einer Gruppenmitglieder-Beteiligungsgemeinschaft sind, geben sie auch ihre Ergebnisquote bezüglich der Beteiligungskörperschaft(en) an.

Ungeachtet der Tatsache, dass ein Gruppenmitglied für sich nicht sachlich steuerpflichtig ist, ergeht an jedes Gruppenmitglied und jeweils auch an den Gruppenträger (bzw den Mitbeteiligten einer Gruppenträger-Beteiligungsgemeinschaft) jährlich ein Feststellungsbescheid gem. § 92 Abs. 1 lit. b BAO über das eigene Einkommen des Gruppenmitglieds im Sinne des § 9 Abs. 6 und 7 KStG 1988. Dieser Bescheid ist rechtsmittelfähig und hat Bindungswirkung. Parteien im Feststellungsverfahren sind:

  • das jeweilige Gruppenmitglied

  • der Gruppenträger und gegebenenfalls

  • die Minderbeteiligten einer direkt dem Gruppenmitglied übergeordneten in der Gruppe ei...

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