Gruppenbesteuerung
1. Aufl. 2005
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8.2.2 Unterfertigung bei Vorliegen einer Beteiligungsgemeinschaft
Den Antrag einer Gruppenträger- oder Gruppenmitglieder-Beteiligungsgemeinschaft hat stets der Hauptbeteiligte zu unterfertigen, die Mitbeteiligten sind in dem/den demS. 609Gruppenantrag Formular(en) G1a beizufügenden Formular zu benennen (siehe Pkt. 8.3.3). Für die Minderbeteiligten reicht die für die Bildung der Beteiligungsgemeinschaft notwendige Syndizierung oder Personengesellschaft aus, sie müssen den Gruppenantrag nicht unterfertigen. Unabhängig von der Beteiligungsgemeinschaft, können die Mitbeteiligten der Beteiligungsgemeinschaft ihrerseits Gruppenträger oder Gruppenmitglied einer anderen (von der Beteiligungsgemeinschaft unabhängigen) Unternehmensgruppe sein. Sollten die Mitbeteiligten einer Beteiligungsgemeinschaft ihrerseits Gruppenmitglieder verschiedener Unternehmensgruppen sein, haben die durch die Beteiligungsgemeinschaft einbezogenen Gruppenmitglieder die Gruppenanträge aller über der Beteiligungsgemeinschaft liegenden Unternehmensgruppen zu unterfertigen. Die Mitbeteiligten der Beteiligungsgemeinschaft haben hingegen die Gruppenanträge der anderen Unternehmensgruppen nicht zu unterfertigen. Sollten die Mi...