Gruppenbesteuerung
1. Aufl. 2005
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8.2.1 Allgemeines
Der Gruppenantrag muss von jeder inländischen Körperschaft nachweislich vor dem Ende jenes Wirtschaftsjahres unterfertigt werden, für das die steuerliche Ergebniszurechnung erstmals wirksam sein soll. Nachweislich bedeutet mit Beweis; für die Beweisführung stehen die Beweismittel von § 166 ff BAO zur Verfügung. Beweisen heißt, ein behördliches Urteil über die Gewissheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache herbeizuführen (Fax oder sonstige elektronische Übermittlung, notarielle Beglaubigung, uam).
Die inländische Kapitalgesellschaft M ist seit mehreren Jahren Alleingesellschafterin der Tochtergesellschaften 1, 2 und 3. Die Gewinnermittlungszeiträume sind bei der
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Muttergesellschaft | 1.1. bis 31.12. |
Tochtergesellschaft | 1 1.2. bis 31.1. |
Tochtergesellschaft | 2 1.7. bis 30.6. |
Tochtergesellschaft | 3 1.1. bis 31.12. |
Der Gruppenantrag zwischen der als Gruppenträger vorgesehenen Kapitalgesellschaft M und den als Gruppenmitgliedern vorgesehenen Tochtergesellschaften 1, 2 und 3 wird unterfertigt
am ,
am ,
am .
Die Gruppenbildung bezieht sich steuerlich im Jahre 01 im Fall
auf 1, 2 und 3,
auf 2 und 3, aber 1 ist ab dem Jahr 02 Mitglied,
auf 3, aber 1 und 2 sin...