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Gruppenbesteuerung

Kommentar und systematische Darstellungen

1. Aufl. 2005

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Gruppenbesteuerung (1. Auflage)

8.2.1 Allgemeines

Der Gruppenantrag muss von jeder inländischen Körperschaft nachweislich vor dem Ende jenes Wirtschaftsjahres unterfertigt werden, für das die steuerliche Ergebniszurechnung erstmals wirksam sein soll. Nachweislich bedeutet mit Beweis; für die Beweisführung stehen die Beweismittel von § 166 ff BAO zur Verfügung. Beweisen heißt, ein behördliches Urteil über die Gewissheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache herbeizuführen (Fax oder sonstige elektronische Übermittlung, notarielle Beglaubigung, uam).

Beispiel:

Die inländische Kapitalgesellschaft M ist seit mehreren Jahren Alleingesellschafterin der Tochtergesellschaften 1, 2 und 3. Die Gewinnermittlungszeiträume sind bei der


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Muttergesellschaft
1.1. bis 31.12.
Tochtergesellschaft
1 1.2. bis 31.1.
Tochtergesellschaft
2 1.7. bis 30.6.
Tochtergesellschaft
3 1.1. bis 31.12.

Der Gruppenantrag zwischen der als Gruppenträger vorgesehenen Kapitalgesellschaft M und den als Gruppenmitgliedern vorgesehenen Tochtergesellschaften 1, 2 und 3 wird unterfertigt

a)

am ,

b)

am ,

c)

am .

Die Gruppenbildung bezieht sich steuerlich im Jahre 01 im Fall

a)

auf 1, 2 und 3,

b)

auf 2 und 3, aber 1 ist ab dem Jahr 02 Mitglied,

c)

auf 3, aber 1 und 2 sin...

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