Gruppenbesteuerung
1. Aufl. 2005
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7.2.4.4 Vorliegen einer unmittelbaren Beteiligung
Die Firmenwertabschreibung stellt auf die Anschaffung einer Beteiligung im Sinne des § 9 Abs. 4 KStG 1988 ab. Nur das unmittelbar beteiligte Gruppenmitglied bzw. der unmittelbar beteiligte Gruppenträger kann eine der unmittelbaren Beteiligung entsprechende Firmenwertabschreibung vornehmen.
Der Gruppenträger ist am Gruppenmitglied 1 zu 100 %, an einer weiteren Körperschaft 2 zu 40 % beteiligt. Da auch Gruppenmitglied 1 an der Körperschaft 2 zu 30 % beteiligt ist, kann die Körperschaft 2 über die unmittelbare und mittelbare Beteiligung in die Gruppe einbezogen werden. Firmenwertabschreibungen stehen ausschließlich dem Gruppenträger zu. Der Gruppenträger hat auf das Gruppenmitglied 1 die volle Firmenwertabschreibung iHv 100 %, auf die in die Gruppe einbezogenen Körperschaft 2 entsprechend der unmittelbaren Beteiligung iHv 40 %.
Der Gruppenträger ist 80 % Mitunternehmer an einer Personengesellschaft, die ihrerseits zu 70 % an einer GmbH beteiligt ist. Mittelbar durchgerechnet ist der Gruppenträger ausreichend zu 56 % an der GmbH beteiligt und die GmbH kann in die Gruppe einbezogen werden. Mangels unmittelbarer Beteiligung steht dem Gruppenträger kei...