Gruppenbesteuerung
1. Aufl. 2005
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7.2.2.2 Abweichen des Anschaffungszeitpunktes vom Bilanzstichtag der erworbenen Körperschaft
Die in Pkt. 7.2.2.1 beschriebene Vorgangsweise ist in idealer Weise erfüllt, wenn die Anschaffung der Beteiligung mit Ablauf des letzten Tages des Wirtschaftsjahres der erworbenen Körperschaft erfolgt (s. Pkt. 5.1). Der Erwerb mit Ablauf des ersten Tages des Wirtschaftsjahres ist aber ausreichend.
Sollte der Anschaffungszeitpunkt nicht mit dem Bilanzstichtag der erworbenen Körperschaft übereinstimmen, ist eine „Fortschreibung“ der handelsrechtlichen Eigenkapitalstände zum letzten Bilanzstichtag vor dem Anschaffungszeitpunkt hinsichtlich der handelsrechtlich wirksamen Eigenkapitalveränderungen vorzunehmen. Gewinn- oder Verlusterwartungen bleiben unberücksichtigt. An Stelle der Fortschreibung kann auch ein Zwischenabschluss zum Anschaffungszeitpunkt aufgestellt werden.
Die GmbH-A erwirbt am 75 % der Anteile an der GmbH-B um 850.000. Das handelsrechtliche Eigenkapital laut letztem Jahresabschluss zum beträgt 180.000, die stillen Reserven im nichtabnutzbaren Anlagevermögen zum S. 599Bilanzstichtag 400.000. Nach dem Bilanzstichtag ist am eine offene Ausschüttung iHv 50....