Gruppenbesteuerung
1. Aufl. 2005
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7.2.2.1 Allgemeines
Der der Ab- oder Zuschreibung unterliegende Firmenwert ergibt sich aus den Anschaffungskosten abzüglich des anteiligen handelsrechtlichen Eigenkapitals und abzüglich der anteiligen handelsrechtlichen stillen Reserven im nicht abnutzbaren Anlagevermögen, ist aber mit 50 % der Anschaffungskosten begrenzt.
Abschreibbarer Firmenwert:
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Anschaffungskosten | |
– | anteiligem handelsrechtlichem Eigenkapital |
– | anteiligen stillen Reserven im nicht abnutzbaren Anlagevermögen |
abschreibbarer Firmenwert (höchstens 50 % der Anschaffungskosten) |
Für die Ermittlung des abschreibbaren Firmenwerts sind die steuerlich maßgebenden Anschaffungskosten der Beteiligung um den dem Beteiligungsprozentsatz am Nennkapital entsprechenden Teil des handelsrechtlichen Eigenkapitals der gekauften Gesellschaft (Summe oder Saldo aus aufgebrachtem Grund- oder Stammkapital, Kapital- und Gewinnrücklagen, Bilanzgewinn bzw. Bilanzverlust) und um die stillen Reserven im handelsrechtlichen nicht abnutzbaren Anlagevermögen (im wesentlichen Grund und Boden, Kapitalbeteiligungen, selbst geschaffene unkörperliche Wirtschaftsgüter) zu vermindern. Ergibt der ermittelte Firmenwert einen Betrag von weniger als 50 % der steuerli...