Gruppenbesteuerung
1. Aufl. 2005
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
6.7 Einkommen des Gruppenträgers und Gruppeneinkommen
Nach § 9 Abs. 6 Z 2 KStG 1988 gilt als Ergebnis des Gruppenträgers das Einkommen mit der Maßgabe, dass Sonderausgaben erst vom zusammengefassten Ergebnis abzuziehen sind. Auch der Gruppenträger hat daher zunächst individuell nach § 7 KStG 1988 (daher sind zB § 2 Abs. 2a erster TS oder § 2 Abs. 8 EStG 1988 anzuwenden) sein Einkommen zu ermitteln. Die Sonderausgaben – wie insbesondere vortragsfähige Verluste – sind vom zusammengefassten Ergebnis abzuziehen.
Für den Gruppenträger haben die Begriffe Vor- und Außergruppenverluste keine Bedeutung. Er kann somit seine gesamten vortragsfähigen Verluste – also auch die vor der Gruppenbildung entstandenen oder ihm umgründungsbedingt zugekommenen Verluste – mit dem gesamten Gruppenergebnis verrechnen. Im Unterschied zu den Gruppenmitgliedern (siehe Pkt. 6.3.1) ist der Gruppenträger allerdings an die 75 %-Grenze nach § 2 Abs. 2b EStG 1988 gebunden.
Der Gruppenträger erzielt im Jahr 01 einen Gewinn von 100.000 und verfügt über Verlustvorträge von 150.000. In der Gruppe sind zwei 100 %ige Tochtergesellschaften vereinigt. Gruppenmitglied 1 erzielt 01 ein Einkommen von 60.000, Gruppenmitglied 2 ein solches von –70.000. Das Gesamteinkommen 01 ermittelt sich durch d...