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Besteuerung von in Österreich ansässigem Flugpersonal nach dem DBA Malta
In der EAS-Auskunft 3448 vom beschäftigte sich das BMF mit der Besteuerung von in Österreich ansässigem Flugpersonal nach dem DBA Malta und der Frage, ob es zu einer Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Befreiung oder Anrechnung kommt.
EAS 3448 vom lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein (im internationalen Flugverkehr eingesetzter) Pilot mit Wohnsitz und abkommensrechtlicher Ansässigkeit in Österreich ist bei einer Fluggesellschaft angestellt, deren Ort der Geschäftsleitung sich in Malta befindet. Das BMF beschäftigte sich in dieser EAS sodann mit der Frage, nach welcher Methode (Befreiungsmethode oder Anrechnungsmethode) Österreich als Ansässigkeitsstaat des Dienstnehmers (= Piloten) die Doppelbesteuerung zu vermeiden hat. Ob im konkreten Fall Malta tatsächlich ein Besteuerungsrecht ausübte, ergibt sich aus EAS 3448 nicht eindeutig. Aufgrund der beschriebenen Umstände ist aber davon auszugehen, dass in Malta entweder keine oder nur eine Niedrigbesteuerung erfolgte.
Das BMF kommt zum Ergebnis, dass in diesem Fall die (in der Regel ungünstigere) Anrechnungsmethode zur Anwendung kommt. Dies überrascht insofern, als auf den ersten Blick als primäre Methode die Befreiungsmethode normiert wir...