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PV-Info 2, Februar 2024, Seite 7

Kollektivvertragsabschluss mit Rückwirkung – Wer ist betroffen?

Christoph Wiesinger

Kollektivverträge werden gelegentlich rückwirkend abgeschlossen. In diesem Beitrag wird die Frage behandelt, inwieweit dies zulässig ist, was in der Zwischenzeit gilt, sowie welche Bedeutung ein solcher rückwirkender Abschluss für Arbeitsverhältnisse, die zwischen dem Zeitpunkt des rückwirkenden Geltungsbeginns, aber vor Abschluss des Kollektivvertrags beendet werden, hat.

Bei jeder Rechtsvorschrift stellt sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt sich ein Sachverhalt ereignen muss, damit genau diese Bestimmung anwendbar ist. Beim Kollektivvertrag wird dies als „zeitlicher Geltungsbereich“ bezeichnet. Die Kollektivvertragsparteien können den Beginn dieses zeitlichen Geltungsbereichs ausdrücklich festlegen. Ein rückwirkender Abschluss wird innerhalb bestimmter Grenzen als zulässig erachtet, so etwa im Hinblick auf eine Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestentgelte ( V 85, 86/92). S. 8 Bei „rahmenrechtlichen“ Bestimmungen ist die Rechtsprechung kritisch (zB bei der Frage der Notwendigkeit eines in einem Kollektivvertrag vorgesehenen Disziplinarverfahrens – ).

Nachwirkung des Kollektivvertrags

Oftmals schließen die Kollektivvertragsparteien ein...

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