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Feststellungsinteresse bei Haftung zwischen Arbeitskollegen
• 1. Zur Bejahung des Feststellungsinteresses i. S. d. § 228 ZPO genügt bereits der allgemeine Hinweis, dass weitere Schäden aus dem Schadensereignis nicht mit Sicherheit (oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) auszuschließen sind. Das Feststellungsinteresse ist daher dann zu bejahen, wenn nur die Möglichkeit offenbleibt, dass das schädigende Ereignis den Eintritt eines künftigen Schadens verursachen könnte. Dass künftige Schäden „nicht zu erwarten sind“, reicht nicht aus, um ein Feststellungsbegehren zu entkräften, solange künftige Schäden nicht mit Sicherheit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können.
• 2. Wenn dem Sachverständigengutachten folgend feststeht, dass der Unfall zu einer bleibenden körperlichen Behinderung der Klägerin führte und Spätfolgen (bloß) mit „größter Wahrscheinlichkeit“ ausgeschlossen werden können, dann bedeutet dies vom Sinngehalt nichts anderes, als das der Eintritt von Spätfolgen „nicht zu erwarten“ ist, aber nicht schlechthin und absolut ausgeschlossen werden kann. Bei einer solchen oder ähnlichen Prognose ist das Feststellungsinteresse zu bejahen.
• 3. Die von einem schadenersatzrechtlichen Feststellungsbege...