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ASoK 11, November 2011, Seite 435

EuGH: Altersdiskriminierung bei Verkehrspiloten

Der im deutschen Recht anerkannte Tarifvertrag für das Cockpitpersonal der Deutschen Lufthansa untersagt deren Piloten, ihrer Tätigkeit nach Vollendung des 60. Lebensjahres nachzugehen. Ein Verbot für Verkehrspiloten, über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus ihrer Tätigkeit nachzugehen, stellt nach Ansicht des EuGH eine Diskriminierung wegen des Alters dar und widerspricht insofern dem Unionsrecht. Ab diesem Alter könne zwar das Recht, dieser Tätigkeit nachzugehen, beschränkt werden (in dem Sinn, dass Piloten zwischen dem vollendeten 60. und dem vollendeten 65. Lebensjahr ihren Beruf nur als Mitglied einer Besatzung ausüben dürfen, deren andere Piloten jünger als 60 Jahre sind); ein vollständiges Verbot gehe aber über das zum Schutz der Flugsicherheit Notwendige hinaus (, Prigge).

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