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ASoK 11, November 2011, Seite 415

„Erhöhung“ der gesetzlichen Abfertigung in § 34 Abs. 2 des KVI

1. Nach dem Wortlaut des § 34 Abs. 2 des Kollektivvertrages für Angestellte der Versicherungsunternehmen – Innendienst (KVI) beträgt die Abfertigung das gesetzliche Ausmaß zuzüglich einer Erhöhung. Der Begriff „Ausmaß“ in § 34 Abs. 2 des KVI bezieht sich somit auf den Zeitraum, für den die Abfertigung geleistet wird. Er wird durch die zeitliche Komponente bestimmt. Diese zeitliche Komponente (bestimmte Anzahl von Monatsentgelten) führt in Kombination mit der Bemessungsgrundlage zur Höhe der Abfertigungsleistung.

2. Erst nach Ermittlung der Zeitkomponente hat die Berechnung der Höhe der Abfertigung unter Heranziehung der Bemessungsgrundlage zu erfolgen. Danach ist die „Erhöhung“ auf Basis der Bezüge gem. § 13 des KVI zu berechnen. Es findet somit die Ermittlung der „Erhöhung“ und erst in der Folge die Berechnung der Höhe der Abfertigung, nicht aber eine Erhöhung des in einem ersten Schritt errechneten Abfertigungsbetrags bzw. eine betragliche Aufwertung der Berechnungsgrundlage unter Zugrundelegung des Zeitraums für die gesetzliche Abfertigung statt.

3. Konkret bedeutet die fragliche Erhöhung des gesetzlichen Ausmaßes um 50 %, 100 % oder 150 % in § 34 Abs. 2 des KVI somit, das...

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