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ASoK 11, November 2011, Seite 443

Differenzierung Arbeitsvertrag – freier Dienstvertrag

1. Die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis spricht nur dann gegen die persönliche Abhängigkeit und Arbeitnehmereigenschaft, wenn das Vertretungsrecht tatsächlich genutzt wird oder bei objektiver Betrachtung zu erwarten ist, dass eine solche Nutzung erfolgt.

2. Von einem echten Arbeitsvertrag ist bei folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Klägerin hatte sich an die einmal getroffene Diensteinteilung grundsätzlich zu halten. Sie hatte zu Beginn jeder Schicht in ihrer Filiale zu erscheinen und sich im EDV-System anzumelden. Unentschuldigtes Fernbleiben wurde durch Entgeltabzüge sanktioniert. Der Arbeitgeber übte auf die Zusteller zur Annahme unbeliebter Dienste Druck aus, indem er mit der Einstellung zusätzlicher Mitarbeiter drohte. Die Klägerin erhielt einen wesentlichen Teil ihrer Entlohnung nach der Zahl der Zustellungen, sodass die Möglichkeit, sich nach der Rückkehr von einer Zustellung nicht gleich zurückzumelden und derart eine „Pause“ zu machen, für sie einen Entgeltverlust zur Folge hatte. Kamen Zusteller schon vor Ende ihrer Dienstzeit unentschuldigt nicht in die Filiale zurück, so hatten sie mit einer Ermahnung unter Auflösung ihres Vertrages zu rechnen. Sch...

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