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Keine Einbeziehung von Pensionskassenbeiträgen des Arbeitgebers in die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung gem. § 23 Abs. 1 AngG
• 1. Von einem Arbeitgeber laufend einbezahlte Prämien, die der Finanzierung einer Versicherungsleistung im Rahmen einer zugesagten Versorgungsleistung dienen, sind nicht als Entgelt i. S. d. § 23 Abs. 1 AngG zu werten.
• 2. Da sowohl Abfertigung als auch Betriebspension den Zweck der Versorgung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfolgen, käme es zu einer nicht berechtigten Doppelbelastung des Arbeitgebers, wollte man die der Betriebspensionszahlung dienenden Zahlungen auch für die Abfertigung einrechnen.
• 3. Auch wenn zugestanden werden kann, dass die Abfertigung nicht nur der Versorgung und als Überbrückungshilfe für den Arbeitnehmer dient, sondern auch den Arbeitnehmer dafür entlohnen soll, dass er seine Arbeitkraft für längere Zeit zur Verfügung gestellt hat, kann daraus noch nicht der Schluss gezogen werden, dass laufende Arbeitgeber-Pensionskassenbeiträge damit zwingend abfertigungswirksam sind. Anders als laufende Gehaltszahlungen dienen Arbeitgeber-Pensionskassenbeiträge der Finanzierung einer erst in der Zukunft, nämlich frühestens nach Beendigung des Dienstverhältnisses fällig werdenden oder durch diese ausgelösten Entgeltleistung.
• 4. Pensionskassenbeiträge des Arbeitgebers ste...