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ASoK 11, November 2011, Seite 444

Verhältnis des Ausbildungskostenersatzes gem. § 2d AVRAG zu bestehenden kollektivvertraglichen Normen

Aus § 19 Abs. 1 Z 18 AVRAG folgt, dass bestehende kollektivvertragliche Regelungen des Ausbildungskostenersatzes durch den neu geschaffenen, in seinem zeitlichen Anwendungsbereich gem. § 16 AVRAG mit einseitig zwingender Wirkung zugunsten des Arbeitnehmers versehenen § 2d AVRAG nicht berührt, das heißt in ihrer normativen Wirkung nicht eingeschränkt werden. Würde man die Ausnahmebestimmung des § 19 Abs. 1 Z 18 AVRAG ausschließlich auf jene kollektiven Rechtsnormen einschränken, die unmittelbar – ohne eine notwendige individuelle Vereinbarung – einen Ausbildungskostenrückersatz normativ regelten, würde man nicht nur den Wortlaut der Ausnahmebestimmung einschränkend auslegen, sondern ihr auch weitgehend einen sinnvollen Anwendungsbereich nehmen. Kollektivrechtliche Regelungen, welche lediglich den Inhalt einer von den Parteien des Arbeitsvertrages erst zu treffenden Vereinbarung normativ wirksam festlegen, sind daher an § 2d Abs. 3 AVRAG nicht zu messen. – (§§ 2d, 19 Abs. 1 Z 18 AVRAG)

„Der Wille des historischen Gesetzgebers erlaubt folgende Deutung: Nach dem Initiativantrag vom , 605/A 22. GP (siehe Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales 1215 BlgNR 22. GP, 5), sollten vor dem vereinbarte Konkurrenzklauseln bzw. bestehende Regelungen über den Ausbildungsk...

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