ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2019
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§ 351i Bundesverwaltungsgericht, Mitwirkung fachkundiger Laienrichter/Laienrichterinnen
Übersicht der Kommentierung
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Vorspann
Hinweis zur Organisationsreform ab 2020: Im § 351i idF SV-OG BGBl I 2018/100 wird nur das Wort „Hauptverband“ durch das Wort „Dachverband“ ersetzt; siehe Anhang.
I. Das BVwG
A. BVwG statt VwG der Länder
1
Die UHK, welche nach bisheriger Rechtslage als Berufungsbehörde für die vertriebsberechtigten Unternehmen gegen Entscheidungen des HV iZm dem EKO als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag nach Art 133 Z 4 B-VG eingerichtet war, wurde im Zuge der mit BGBl I 2012/51 kundgemachten Novellierung des B-VG und der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz mit Ablauf des Jahres 2013 aufgelöst (Art 151 Abs 51 Z 8 iVm Anlage A. Z 7 B-VG). Zur Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen des HV wären nach Art 131 Abs 1 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 grds die VwG der Länder berufen.
2
Nach Art 131 Abs 4 Z 2 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 besteht aber die Möglichkeit, in Angelegenheiten des Bundes, die nicht iSd Abs 2 der Bestimmung in unmittelbarer Bundesverwaltung be...