ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2019
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§ 351e Änderung der Verschreibbarkeit, Preiserhöhung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Änderung der Verschreibbarkeit (Abs 2; Abschnitt V VO-EKO) | ||
A. | Antrag | ||
B. | Entscheidungsfrist | ||
C. | Änderung der Verwendung | ||
D. | Änderung der Packungsgröße | ||
III. | Preiserhöhung (Abs 2; Abschnitt VI VO-EKO) | ||
A. | Antrag | ||
B. | Entscheidungsfrist | ||
C. | Evaluation des Antrags | ||
D. | Entscheidungsbegründung |
Vorspann
Hinweis zur Organisationsreform ab 2020: Im § 351e idF SV-OG BGBl I 2018/100 wird nur das Wort „Hauptverband“ durch das Wort „Dachverband“ ersetzt; siehe Anhang.
I. Allgemeines
1
Das vertriebsberechtigte Unternehmen kann, sofern sich seine Arzneispezialität bereits im grünen bzw gelben Bereich des EKO befindet, Anträge auf Änderung der Verschreibbarkeit stellen. Hierunter sind Anträge auf Änderung der Verwendung (zB Einschränkung auf Gruppen von Krankheiten, auf ärztliche Fachgruppen, auf Altersstufen von Patienten, auf Mengenbegrenzungen), Änderung der Packungsgröße (zB Austausch von Packungsgrößen, Aufnahme einer weiteren Packungsgröße, Streichung einer von mehreren Packungsgrößen) bei identer Zulassungsnummer sowie Streichung aus dem EKO (vgl Abschnitt V VO-EKO) zu verstehen. Ferner ist es un...