ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2021
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§ 351e Änderung der Verschreibbarkeit, Preiserhöhung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Änderung der Verschreibbarkeit (Abs 2; Abschnitt V VO-EKO) | ||
A. | Antrag | ||
B. | Entscheidungsfrist | ||
C. | Änderung der Verwendung | ||
D. | Änderung der Packungsgröße | ||
III. | Preiserhöhung (Abs 2; Abschnitt VI VO-EKO) | ||
A. | Antrag | ||
B. | Entscheidungsfrist | ||
C. | Evaluation des Antrags | ||
D. | Entscheidungsbegründung | ||
I. Allgemeines
1
Das vertriebsberechtigte Unternehmen kann, sofern sich seine Arzneispezialität bereits im grünen bzw gelben Bereich des EKO befindet, Anträge auf Änderung der Verschreibbarkeit stellen. Hierunter sind Anträge auf Änderung der Verwendung (zB Einschränkung auf Gruppen von Krankheiten, auf ärztliche Fachgruppen, auf Altersstufen von Patienten, auf Mengenbegrenzungen), Änderung der Packungsgröße (zB Austausch von Packungsgrößen, Aufnahme einer weiteren Packungsgröße, Streichung einer von mehreren Packungsgrößen) bei identer Zulassungsnummer sowie Streichung aus dem EKO (vgl Abschnitt V VO-EKO) zu verstehen. Ferner ist es unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, Anträge auf Preiserhöhung (vgl Abschnitt VI VO-EKO) zu stellen.
1a
Das bisher nur im Prüfungsumfang der UHK dargelegte Ermessen des DV bei Entscheidungen im Zusammenhang mit dem EKO, welches ihm im ASVG eingeräumt wird, soll nunmehr ausdrücklich im § 351e Abs 1 festgehalten werden. Ermessen besteht insb aufgrund der Bestimmungen der § 30b Abs 1 Z 4 (bislang 31 Abs 3 Z 12) sowie 351c–351f im Hinblick auf die Beurteilung des zusätzlichen therapeutischen Nutzens von Arzneispezialitäten oder deren medizinische und gesundheitsökonomische Sinnhaftigkeit und Vertretbarkeit (2167 Blg 24. GP, zum 2. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Gesundheit).
1b
Mit dem 2. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Gesundheit wird ausdrücklich festgehalten, dass der DV seine Entscheidungen schriftlich zu fällen hat, um andere im AVG vorgesehene Erledigungsformen auszuschließen (2167 BlgNR 24. GP).
II. Änderung der Verschreibbarkeit (Abs 2; Abschnitt V VO-EKO)
2
Das Verfahren richtet sich in diesen Fällen sinngem nach den Vorschriften des Aufnahmeverfahrens und kann – anders als bei diesem – nur vom vertriebsberechtigten Unternehmen eingeleitet werden (UHK 121/1-UHK/2010 und 121/1-UHK/2011). Keine Anwendung finden jedoch die Bestimmungen über die mündliche Anhörung (vgl § 10 VO-EKO) und die Möglichkeit, ein Gutachten anstelle einer Stellungnahme einzureichen (vgl § 26 Abs 1 und 2 VO-EKO).
A. Antrag
3
Das antragstellende Unternehmen hat pro in Österreich zugelassener erstattungsfähiger und gesichert lieferbarer Arzneispezialität (pro Zulassungsnummer) einen vollständigen Antrag zu stellen und den pauschalierten Kostenersatz gem VK-VO (vgl § 351g Rz 22 ff) zu entrichten.
B. Entscheidungsfrist
4
Der DV entscheidet über Anträge auf Änderung der Verwendung, Änderung der Packungsgröße bzw Streichung aus dem EKO – wiederum einschließlich des Preises – innerhalb von 180 Tagen ab Antragstellung.
C. Änderung der Verwendung
5
Voraussetzung für die Zustimmung des DV zum Antrag auf Änderung der Verwendung ist, dass das vertriebsberechtigte Unternehmen den Preis der beantragten Arzneispezialität in Relation zu einer allfälligen dadurch erwarteten Ausweitung des Marktvolumens senkt (vgl § 30 VO-EKO). Abgesehen von der prinzipiellen Schwierigkeit, Prognosen über eine zukünftigen Absatzentwicklung abzugeben, besteht die zusätzliche Problematik, aus Prognosen der allgemeinen Absatzentwicklung denjenigen Anteil zu bestimmen, der durch die allfällige Änderung der Verschreibbarkeit erwartet wird. Nur dieser Anteil kann aber Basis einer Preisreduktion sein, welche die Erfordernisse des § 30 VO-EKO erfüllt (UHK 93/1-UHK/2010, 121/1-UHK/2010 und 121/1-UHK/2011). § 30 VO-EKO ist als zusätzliche Bestimmung anzusehen, die neben der sinngem Anwendung von § 25 VO-EKO für die gesundheitsökonomische Bewertung zur Anwendung kommt; zur Erfüllung der Erfordernisse des § 30 VO-EKO können nur tatsächliche Absatzmengen zum gegenwärtigen Zeitpunkt als Basis für die Prognose einer zu erwartenden Ausweitung des Absatzes dienen. Die Berücksichtigung einer zu erwartenden Ausweitung des Marktvolumens iSd § 30 VO-EKO ersetzt eine gesundheitsökonomische Bewertung nach § 25 VO-EKO nicht. Der DV hat hier dasselbe Ermessen wie bei Erstaufnahme in den EKO. Die Beurteilung hat sich demzufolge nach den allgemeinen Kriterien der Erstaufnahme zu richten (BVwG W127 2216868-1).
5a
Die gem § 28 Abs 2 VO-EKO notwendige sinngem Anwendung der Bestimmungen des § 23 VO-EKO umfasst die Festlegung der therapeutischen Alternativen und deren Dosierung als Grundlage der medizinisch-therapeutischen Evaluation (§ 23 Abs 1 Z 2 VO-EKO) sowie die Festlegung des Innovationsgrades (§ 23 Abs 2 VO-EKO), wobei an Stelle der Beurteilung einer in den EKO aufzunehmenden Arzneispezialität die Beurteilung der beantragten Änderung tritt. Grundlage der Beurteilung und damit auch wesentlich für die Festlegung der therapeutischen Alternativen muss daher diejenige Gruppe von Patienten sein, die von der beantragten Änderung betroffen sind (UHK 121/1-UHK/2010 und 121/1-UHK/2011).
5b
Bei Verfahren auf Änderung der Verwendung kann die sinngem Anwendung der grds Bestimmung, dass als therapeutische Alternative iSd VO-EKO diejenige Arzneispezialität festzulegen ist, die ohne Aufnahme des beantragten Produktes für die gleiche Patientengruppe bereits im EKO gelistet ist (vgl § 351d Rz 16b), nicht so interpretiert werden, dass zur Festlegung der therapeutischen Alternative das beantragte Produkt, welches sich ja in diesem Fall selbst bereits im EKO befindet, als therapeutische Alternative gänzlich unberücksichtigt bleiben dürfte. Es ist vielmehr bei der Festlegung der therapeutischen Alternative darauf abzustellen, welche Arzneispezialität(en) ohne die beantragte Änderung der Verwendung für die Therapie derselben Patientengruppe(n) erstattungsfähig ist (sind). Dabei ist auch auf die Bestimmung des § 23 Abs 1 Z 2 zweiter Satz VO-EKO Bedacht zu nehmen, dh dass auch hierbei die größtmögliche Ähnlichkeit mit der gegenständlichen Arzneispezialität, auch in Hinblick auf die Darreichungsform, angestrebt werden muss, soweit dies zweckmäßig ist. Eine Festlegung einer Arzneispezialität als therapeutische Alternative in einer anderen Darreichungsform ist hierbei nicht ausgeschlossen, sie erfordert aber, dass die Präparate mit der gleichen oder praktisch gleichen Darreichungsform in einem solchen Fall für eine Therapie auf Kosten der SV nicht zur Verfügung stehen (UHK 93/1-UHK/2010).
5c
Wenn auch der DV bei einer (allerdings nachvollziehbar zu begründenden) Ablehnung eines vorgelegten Regeltextes berechtigt ist, anzuführen, unter welchen Umständen bzw in welchem Wortlaut eine Zustimmung zu einer Änderung der Verwendung gegeben werden könnte, muss auch für einen solchen Vorschlag lückenlose Nachvollziehbarkeit gegeben sein (UHK 93/1-UHK/2010).
5d
Auch in Verfahren zur Änderung der Verwendung ist ein „boxenübergreifender“ Vergleich zulässig (UHK 121/1-UHK/2010 und 121/1-UHK/2011; Näheres s § 351d, Rz 18d).
5e
Für die sinngem Anwendung des § 24 VO-EKO auf Verfahren zur Änderung der Verschreibbakeit muss sich die Beurteilung grds auf diejenige Gruppe von Patienten beziehen, die von der beantragten Änderung der Verschreibbarkeit betroffen sind (UHK 121/1-UHK/2010 und 121/1-UHK/2011).
5f
Anders als bei Anträgen auf Aufnahme in den EKO kann es der DV bei Anträgen auf Änderung der Verschreibbarkeit dabei belassen, die Selbsteinstufung durch das antragstellende Unternehmen abzulehnen, jedoch selbst keine Einstufung des medizinisch-therpeutischen Nutzens der beantragten Änderung der Verschreibbarkeit iSd von § 24 Abs 2 VO-EKO vorgegebenen Fallgruppen vorzunehmen. Eine Einstufung durch den DV selbst wird jedoch von § 24 VO-EKO auch nicht gefordert. Bei Verfahren zur Änderung der Verschreibbarkeit sind (in Abhängigkeit von der Art der beantragten Änderung) die Bestimmungen des § 24 Abs 2 VO-EKO nicht mehr ohne weiteres sinngem anzuwenden (UHK 121/1-UHK/2010 und 121/1-UHK/2011).
5g
§ 30 VO-EKO ersetzt aber eine gesundheitsökonomische Bewertung eines in der medizinisch-therapeutischen Evaluation definierten Nutzens einer allfälligen Änderung der Verschreibbarkeit nicht, sondern ist eine notwendige, wenn auch uU nicht hinreichende, Vorbedingung. Für die gesundheitsökonomische Evaluation von Anträgen auf Änderung der Verschreibbarkeit müssen aufgrund des § 28 VO-EKO neben § 30 VO-EKO vielmehr auch die Bestimmungen des § 25 VO-EKO sinngem angewendet werden. Das bedeutet einerseits, dass der in der medizinisch-therapeutischen Evaluation bestimmte Nutzen für die betroffenen Patienten im Vergleich zu den therapeutischen Alternativen zu berücksichtigen ist. Andererseits ist das mit dem Antrag vorgelegte Preisangebot auch im Vergleich zum derzeitigen EU-Durchschnittspreis der Arzneispezialität zu bewerten. Für eine abschließende Berechnung eines als ökonomisch anzusehenden Preises sind die Ergebnisse dieser Bewertungen gemeinsam heranzuziehen (UHK 93/1-UHK/2010, 121/1-UHK/2010 und 121/1-UHK/2011).
5h
Bei Verfahren zur Aufnahme einer Arzneispezialität ist die Gruppe von Patienten, für welche der therapeutische (Zusatz-)Nutzen im Vergleich zu den therapeutischen Alternativen (Arzneimittel, die ohne Aufnahme des beantragten Produktes erstattungsfähig zur Therapie der genannten Patientengruppe zur Verfügung steht) nach § 24 VO-EKO beurteilt werden muss, identisch mit der Gruppe von Patienten, deren Behandlung mit dem beantragten Produkt erstattungsfähig sein soll, womit der dafür zu erstattende Preis gem § 25 VO-EKO berechnet werden muss. Bei Verfahren zur Änderung der Verschreibbarkeit ist diese Äquivalenz der Patientengruppen – abhängig von der Art der beantragten Änderung – nicht mehr notwendigerweise gegeben. Handelt es sich um die Ausweitung der bisherigen erstattungsfähigen Indikation auf eine zusätzliche, bisher nicht erstattungsfähige Verwendung, ist der therapeutische Nutzen in der Evaluation nach § 24 VO-EKO eindeutig nur für die neu hinzukommende Gruppe von Patienten zu beurteilen. Bei der ökonomischen Beurteilung muss demgegenüber berücksichtigt werden, dass der letztendlich als ökonomisch vertretbar anzusehende Preis auch für diejenige Gruppe von Patienten, bei denen die Erstattungsfähigkeit auch bisher schon gegeben ist, zur Anwendung kommen muss. Es gibt jedoch bei Verfahren nach dem IV. Abschnitt keinen Fall, der einer solchen Situation vergleichbar wäre; somit sind die Bestimmungen von § 25 Abs 2 VO-EKO nicht ohne weiteres anwendbar. So können in der medizinisch-therapeutischen Evaluation Präparate aus dem grünen Bereich des EKO zum Vergleich mit solchen aus dem gelben Bereich herangezogen werden. In der gesundheitsökonomischen Evaluation können die Preise dieser Produkte aus dem grünen Bereich aber nicht für sich allein als Basis für die Berechnung eines als ökonomisch anzusehenden Preises lediglich nach den Berechnungsreglen von § 25 Abs 2 VO-EKO herangezogen werden; insb wenn das zum Vergleich herangezogenen Produkt aus dem grünen Bereich des EKO keinen Verschreibungsbeschränkungen unterliegt (UHK 121/1-UHK/2010 und 121/1-UHK/2011).
6
Der DV hat bei der Entscheidung über den Antrag auf Änderung der Verwendung, die sich aus der pharmakologischen, medizinisch-therapeutischen und gesundheitsökonomischen Evaluation ergibt, dasselbe Ermessen wie bei der Aufnahme in den EKO. Unrichtige Einstufungen oder Festlegungen im Zuge der Evaluation können im Beschwerdeverfahren korrigiert werden, die Endentscheidung kann jedoch nur dann vom BVwG korrigiert werden, wenn die Ermessensentscheidung durch den DV nicht iRd Gesetze getroffen wurde (BVwG W127 2216868-1). Wenn der DV während eines Verfahrens zur Änderung der Verwendung von Arzneispezialitäten neue Quellen, die den Anforderungen des § 8 VO-HMV (jetzt § 22 ff VO-EKO) entsprechen, in seiner therapeutischen Evaluation anführt, handelt es sich nicht um neue Beweismittel und es liegt darin keine Ermessensüberschreitung (UHK 53/0-UHK/04, 54/0-UHK/04, 55/0-UHK/04 und 56/0-UHK/04).
7
Folgt der DV bei seiner Entscheidung über die Änderung der Verwendung von Arzneispezialitäten in neuen Studien geänderten Nutzen- und Risikobewertungen, so liegt darin keine Ermessensüberschreitung (UHK 53/0-UHK/04, 54/0-UHK/04, 55/0-UHK/04 und 56/0-UHK/04).
8
Arzneispezialitäten, die in den gelben Bereich des EKO aufgenommen wurden, bedürfen, um verschrieben werden zu dürfen, grds einer ärztlichen Bewilligung des ärztlichen Dienstes des leistungszuständigen KVT (s § 350 Rz 17 ff). Diese Bewilligung ist idR vor jeder Verschreibung einzuholen, was – insb bei chronisch Kranken – zu Unbilligkeiten führen kann. Aus diesem Grund besteht die Möglichkeit, dass für bestimmte Arzneispezialitäten eine Langzeitbewilligung ausgesprochen wird. Langzeitbewilligungen können maximal für ein Jahr ausgesprochen werden. Wenn eine Langzeitbewilligung erteilt wurde, bekommt der Arzt ein „Kontingent an Verschreibungen“ zugewiesen, von dem er die einzelnen Verschreibungen „abzubuchen“ hat. Dieses „Kontingent“ dient dem Arzt einerseits dazu, festzustellen, wann die Langzeitbewilligung endet und er eine neuerliche Bewilligungsanfrage stellen muss, und andererseits zum Nachweis der Compliance des Patienten. Wird eine Langzeitbewilligung für beispielsweise drei Monate erteilt, gilt diese Bewilligung für insgesamt vier Verschreibungen (die, für die angefragt wurde, plus die drei; sogenannte „Eins-plus-Regelung“). Im Falle einer Langzeitbewilligung für zwölf Monate muss erst nach 13, also bei der 14. Verschreibung eine neuerliche (Langzeit-)Bewilligung eingeholt werden. Die Möglichkeit von Langzeitbewilligungen zählt auch zur „bestimmten Verwendung“. Wenn ein vertriebsberechtigtes Unternehmen für seine – bereits im gelben Bereich des EKO befindliche – Arzneispezialität eine solche Möglichkeit vorsehen will (oder die bestehende Langzeitbewilligung verändern will), muss es einen Antrag auf Änderung der Verwendung stellen (vgl § 28 VO-EKO).
D. Änderung der Packungsgröße
9
Grds können Kleinpackungen von im grünen bzw gelben Bereich des EKO angeführten Arzneispezialitäten aus diesem gestrichen werden, wenn sie jedenfalls seit „langem im Handel“ sind, die auf Kosten der KV abgegebenen Packungen in der Regel unter 500 pro Kalenderjahr liegen (hierbei ist auf die Relation zur Anzahl der Verordnungen der Großpackung zu achten) und aus medizinischer Sicht Neueinstellungen in der Regel nicht zu erwarten sind (vgl § 31 Abs 1 VO-EKO). Wie lange eine Packung im Handel sein muss, damit sie seit „langem im Handel“ ist, lässt sich nicht eindeutig sagen. Hintergrund für diese Regelung ist, dass § 351c Abs 4 für chronische Erkrankungen sowohl eine Anbehandlungs- als auch eine Monatspackung vorschreibt (§ 351c Abs 4, Rz 37 ff). Die Produktion von (zusätzlichen) Kleinpackungen ist für die vertriebsberechtigten Unternehmen mit zusätzlichen Kosten verbunden. Damit ein antragstellendes Unternehmen die Anbehandlungspackung nicht nur für die Dauer des Aufnahmeverfahrens zur Verfügung stellt (damit der Antrag positiv erledigt wird), sondern auch über diese Zeit hinaus, darf ein Antrag auf Streichung der Kleinpackung erst gestellt werden, wenn diese seit „langem im Handel“ ist. Damit diese Regelung ihren Zweck – nämlich den der Erprobung und Anbehandlung – erfüllen kann, wird das Kriterium des „Sich-seit-langem-im-Handel-Befindens“ wohl erst nach mehreren Jahren erfüllt sein.
10
Falls der DV einem Antrag auf Streichung der Kleinpackung aus dem EKO nicht zustimmt, kann er zusätzlich entscheiden, dass – falls das vertriebsberechtigte Unternehmen in der Folge die Kleinpackung doch aus dem Handel nimmt – die entsprechende Großpackung ebenfalls aus dem EKO gestrichen wird (vgl § 31 Abs 2 VO-EKO).
11
Voraussetzung für die Zustimmung des DV zum Antrag auf Streichung einer Kleinpackung aus dem gelben oder grünen Bereich des EKO ist jedenfalls, dass das vertriebsberechtigte Unternehmen den Preis der Großpackung angemessen senkt.
12
Befindet sich im grünen bzw gelben Bereich des EKO bereits eine 60-Hübe-Packung, so handelt es sich bei der 120-Hübe-Packung um die Aufnahme einer neuen Packungsgröße iSdV. Abschnitts der VO-EKO und nicht um eine neue Darreichungsform oder gar eine neue Arzneispezialität (UHK 90/1-UHK/06).
13
Für die ökonomische Evaluation ist bei Dauermedikationen für die Frage, ob die Packungsgröße die Versorgung für einen angemessenen Zeitraum nicht übersteigt, auch der Dosierungsvorschlag zu berücksichtigen und zu prüfen, ob es Unterschiede zwischen unterschiedlichen Dosierungsangaben gibt (UHK 80/1-UHK/05). Der DV hat die ökonomische Evaluation bezugnehmend auf wirkstoffidente, im EKO vorhandene Präparate durchzuführen (UHK 63/1-UHK/04 und 64/1-UHK/04).
III. Preiserhöhung (Abs 2; Abschnitt VI VO-EKO)
A. Antrag
14
Das antragstellende Unternehmen hat pro in Österreich zugelassener erstattungsfähiger und gesichert lieferbarer Arzneispezialität (pro Zulassungsnummer) einen vollständigen Antrag zu stellen und den pauschalierten Kostenersatz gem VK-VO zu entrichten. Der DV prüft nach Eingang den Antrag auf formale Vollständigkeit. Ist der Antrag unvollständig, so wird die Entscheidungsfrist (s Rz 16) gehemmt. Der DV fordert das antragstellende Unternehmen auf, binnen 14 Tagen die ausständigen Unterlagen beizubringen, andernfalls wird der Antrag zurückgewiesen.
15
Alle zur Entscheidung über den Antrag notwendigen Unterlagen sind mit dem Antrag vorzulegen. Weitere Unterlagen und Stellungnahmen sind während des laufenden Verfahrens nur auf Verlangen des DV zu übermitteln. Legt das antragstellende Unternehmen die geforderten Unterlagen und Stellungnahmen nicht binnen offener Frist vor, werden sie im laufenden Verfahren und für die Entscheidung nicht berücksichtigt (vgl § 32 Abs 3 iVm § 19 Abs 1und 2 VO-EKO; s § 351c, Rz 17 ff).
B. Entscheidungsfrist
16
Der DV hat über den Antrag auf Preiserhöhung innerhalb von 90 Tagen ab Antragstellung zu entscheiden. Bei einer außergewöhnlich hohen Anzahl von Anträgen kann diese Frist ein einziges Mal um 60 Tage verlängert werden; die Verlängerung ist dem vertriebsberechtigten Unternehmen vor Ablauf der 90-Tage-Frist mitzuteilen (vgl § 34 Abs 1 VO-EKO; diese Regelung ist Art 3 Abs 1 Transparenz-RL nachgebildet).
C. Evaluation des Antrags
17
Anders als beim Aufnahmeverfahren ist die HEK mit dem Antrag auf Preiserhöhung nicht zu befassen.
18
Der formal vollständige Antrag wird vom DV unter Beachtung der in § 30b Abs 1 Z 4 (bislang § 31 Abs 3 Z 12), § 351c und der in der VO-EKO sowie der GO-HEK (vgl § 351g Rz 10 ff) genannten Grundsätze und Kriterien aus pharmakologischer, medizinisch-therapeutischer und gesundheitsökonomischer Sicht geprüft.
19
Für Arzneispezialitäten des grünen bzw gelben Bereichs des EKO gilt, dass die Evaluation nur auf Grund von pharmakologischen, medizinisch-therapeutischen oder gesundheitsökonomischen Aspekten erfolgt, die sich seit der letzten Evaluation der betreffenden Arzneispezialität durch den DV geändert haben. Dies ist vom antragstellenden Unternehmen ausreichend zu begründen und zu dokumentieren (vgl § 33 Abs 2 VO-EKO).
20
Für Arzneispezialitäten des roten Bereichs des EKO gilt, dass die Evaluation nur berücksichtigt, ob eine Stellungnahme der Preiskommission gem § 351c Abs 6 über eine Erhöhung des EU-Durchschnittspreises (vgl § 351c Rz 43 ff) vorliegt. Dies ist durch das vertriebsberechtigte Unternehmen nachzuweisen (Ausnahme: wirkstoffgleiche Nachfolgeprodukte gem § 23 Abs 2 Z 1 VO-EKO).
21
Preiserhöhungen von im grünen bzw gelben Bereich des EKO angeführten Arzneispezialitäten sind frühestens 24 Monate nach Aufnahme der betreffenden Arzneispezialität in den EKO bzw nach der letzten Preiserhöhung möglich (vgl § 33 Abs 4 VO-EKO).
22
Sind die Angaben zur Begründung des Antrages unzureichend, so wird die Entscheidungsfrist (s Rz 16) gehemmt. Der DV teilt dem antragstellenden Unternehmen unverzüglich mit, welche zusätzlichen Angaben erforderlich sind. Diese hat das antragstellende Unternehmen binnen 30 Tagen nachzureichen (vgl § 33 Abs 5 VO-EKO).
D. Entscheidungsbegründung
23
Der DV hat sein Ermessen nicht überschritten, wenn er für die beantragte Preiserhöhung einer im EKO eingetragenen Arzneispezialität eine behauptete Steigerung der Produktionskosten als nicht ausreichend ansieht (UHK 63/1-UHK/04 und 64/1-UHK/04; s auch Kirchbacher, Begründung eines Antrags auf Preiserhöhung, RdM 2005/29; s auch § 351d Rz 46).
24
Dass der DV die vom antragstellenden Unternehmen für die beantragte Preiserhöhung einer im EKO eingetragenen Arzneispezialität angestellten Vergleiche zwischen der Preisanpassung dieser und den Preisanpassungen von Dienstleistungen im Rahmen des Verbraucherpreisindex und die vom antragstellenden Unternehmen daraus abgeleiteten Schlüsse nicht für wesentlich erachtete, begründet keinen Ermessensfehler (UHK 63/1-UHK/04 und 64/1-UHK/04; s auch Kirchbacher in RdM 2005/29).
25
Der DV hat bei einem Antrag auf Preiserhöhung im Wesentlichen nur Faktoren zu berücksichtigen, die sich seit der letzten Entscheidung des DV geändert haben (UHK 63/1-UHK/04 und 64/1-UHK/04; s auch Kirchbacher, Begründung eines Antrags auf Preiserhöhung, RdM 2005/29).
26
Die bloße Änderung der innerbetrieblichen Kalkulation eines Pharmaunternehmens kann auch im Fall eines Betriebsüberganges keine Grundlage für einen Antrag auf Preiserhöhung einer Arzneispezialität bilden (UHK 25/0-UHK/03).