ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2021
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§ 124 Sonderregelungen für Selbstversicherte und Pensionisten
Übersicht der Kommentierung
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I. Selbstversicherte
1
Für Selbstversicherte ist grundsätzlich eine Wartezeit vorgesehen, die unterschiedlich lang sein kann. Abs 1 verlangt ausdrücklich, dass unmittelbar vor Eintritt des VF die Wartezeit erfüllt ist. Schließt die Selbstversicherung nicht unmittelbar an die vorangegangene Versicherung an, so muss der Selbstversicherte die gebotene Wartezeit zurücklegen, ehe er einen Leistungsanspruch geltend machen kann. Zur Frage, welche Zeiten auf die Wartezeit anzurechnen sind, ist auf § 121 Abs 4 zu verweisen. Eine Anrechnung ist aber nur dann möglich, wenn die Selbstversicherung zeitlich unmittelbar an die vorangegangene Versicherung anschließt (Pöltner/Pacic, § 124 Anm 4). Die Wartezeit kann auch entfallen (vgl Abs 1 zweiter Satz und Abs 2)
2
Die für die Selbstversicherten vorgesehenen abweichenden gesetzlichen oder satzungsmäßigen Leistungsbestimmungen (§ 124 Abs 1, § 138 Abs 1) gelten nicht für die in der KV gem § 19a Selbstversicherten (Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung), weil diese Zeiten gem § 19a Abs 6 als Zeiten der Pflichtversicherung zu behandeln sind.
Durch das 3. SRÄG, BGBl I 2009/84, wurde hinsichtlich der Möglichkeit der Einschränkung der Kreis der Angehörigen die Ausnahme der Kinder auf die Ehegatten erweitert.
II. Pensionist (und seine Angehörigen)
3
Für einen in einer im § 124 Abs 3 genannten Anstalt untergebrachten Pensionisten besteht nur insoweit kein Anspruch auf ärztliche Hilfe und Heilmittel gegen den Träger der KV, als er im Rahmen seiner gesamten Anstaltsbetreuung ärztliche Hilfe und Heilmittel im ausreichenden und zweckmäßigen Ausmaß (tatsächlich) erhält. Inwieweit der Träger der Anstalt verpflichtet wäre, dem Pensionisten (ausreichende und zweckentsprechende) ärztliche Hilfe und Heilmittel in der Anstalt im Rahmen seiner Gesamtbetreuung zu erbringen, ist für dessen Leistungsanspruch gegen den KV ohne Bedeutung (hier: Hämodialysebehandlung, die nur unter intensiver ärztlicher und pflegerischer Überwachung in mit entsprechend ausgestatteten Dialysegeräten ausgestatteten Dialysezentren vorgenommen werden kann, die nicht einmal in allen Krankenanstalten eingerichtet sind [RS 0084797]).
Der KVT hat für den Fall, dass ein Träger der Sozialhilfe Unterstützungsleistungen für ihn erbringt, diese Kosten (auch jene der Krankenbehandlung) diesem zu ersetzen (vgl § 324 f).
4
Die Beitragspflicht der Pensionisten gem § 73 wird von § 124 Abs 3 nicht berührt. Die KV-Beiträge sind von der Pension abzuziehen (Pöltner/Pacic, § 124 Anm 8; Windisch-Graetz in SV-Komm § 124 Rz 9).