ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2019
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§ 345 Landesschiedskommission
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Zur Normgeschichte s Frank, SV-Komm, § 345 Rz 1 ff. Die LSK ist eine Kollegialbeh, aber kein Tribunal (VfSlg 14.937); s § 344 Rz 19 ff. Die BSK hielt es für unangebracht, Personen als Beisitzer in einem Kündigungsverf zu bestellen, die im Vorfeld desselben mit Erhebungen und Aussprachen befasst waren, weil diese Personen als Zeugen in Betracht kommen und deren Unbefangenheit nicht außer Zweifel steht (R14-BSK/83). Fraglich ist, ob nicht bei Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung eines GV Personen als befangen anzusehen sind, die an der Textierung oder an der Beschlussfassung der verfahrensgegenständlichen Bestimmung mitgewirkt haben.
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Zum Verf s § 347 und zum Rechtsschutz s § 347a, 347b.
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Parteien eines GV-Streites vor der LSK können nur die örtliche ÄK und ein KVT sein, der Partei des GV ist (VfSlg 17.824). Es ist jeder einzelne KVT aktiv und passiv legitimiert (R1-BSK/72 = Dragaschnig/Souhrada, 337). Der HV ist aufgrund eines solchen Streites auch nicht zur Beschwerde an den VfGH (VfSlg 8.692) bzw das BVwG und zur Rev an den VwGH legitimiert. Abweichend dazu sind mE der HV (nicht die KVT) u die ÖZÄK selbst Parteien des KfO-GV gem § 343e und damit...