TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

8. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3681-8

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 303 Berufliche Maßnahmen

Jörg Ziegelbauer

1

Für die Gewährung der berufl Rehabilitation verweist das G auf § 198 mit der Ausnahme, dass Zuschüsse iSd § 198 Abs 2 Z 2 (zur Ermöglichung der Fortsetzung der Erwerbstätigkeit; vgl 10 ObS 347/88 = RS 0084299) nicht gewährt werden (vgl Frank, s oben bei § 300 Rz 1; mit dem geplanten SVÄG 2017 soll die Verweisung auf § 198 in vollem Umfang erfolgen (ErlRV 1474 BlgNR 25. GP 2). Die in § 198 Abs 2 Z 2 auch vorgesehene Möglichkeit der Gewährung von Darlehen ist durch diese Einschränkung nicht berührt (388 BlgNR 14. GP, 13, zur 32. Nov; vgl dazu § 15 RRK 2005). Nach § 198 Abs 1 soll die berufl Rehabilitation den Vers nicht nur in die Lage versetzen, seinen früheren Beruf wieder ausüben zu können, sondern - wenn dies nicht möglich ist - durch Umschulung auch einen neuen Beruf. Die berufl Rehabilitation knüpft daher nicht notwendigerweise am bisherigen Beruf an (RS 0113672). Im Hinblick darauf, dass berufl Maßnahmen der Rehabilitation für Personen, die ab geboren wurden, nach dem SRÄG 2012 als Pflichtleistung des AMS gewährt werden, wurden die Bestimmungen der § 253e, 270a und 276e aufgehoben. Diese gelten allerdings für die Vers, die das 50. Lj vor dem

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.