ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2017
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§ 107a Bezugsberechtigung im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten
1
§ 107a regelt materiellrechtlich die Vererbung SV-rechtlicher Leistungsansprüche; eine sonstige Vererblichkeit kommt nicht in Betracht (VwGH 85/08/0068); Sonderregelungen gelten für das Wochengeld (§ 170) und das Bergmannstreuegeld (§ 281) sowie außerhalb des ASVG insb für das Pflegegeld (§ 19 BPGG).
2
Voraussetzung für eine Bezugsberechtigung nach Abs 1 ist, dass der (später verstorbene) Vers das Verfahren bereits in Gang gebracht hat; hat der Vers keinen Antrag gestellt und wurde ein Verfahren auch nicht von Amts wegen eingeleitet, verfällt der Anspruch (Teschner/Widlar/Pöltner, § 107a Anm 2); ein Antrag auf Kostenersatz nach § 131 Abs 1 und 3 sowie auf Pflegekostenzuschuss nach § 150 kann jedoch von den nach Abs 2 berechtigten Personen auch erst nach dem Tod des Anspruchsberechtigten gestellt werden (§ 361 Abs 2).
3
Voraussetzung für eine Bezugsberechtigung nach Abs 1 erster Satz ist eine „häusliche Gemeinschaft“ mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes; eine solche liegt vor, wenn eine wirtschaftliche und finanzielle Interessengemeinschaft mit dem Ziel besteht, die Kosten der Lebenshaltung durch Zusammenwirtschaften ...