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ASoK 8, August 2017, Seite 320

Sachverständigengutachten als Wiederaufnahmegrund

Edith Marhold-Weinmeier

1. Nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO berechtigen nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zur Wiederaufnahmeklage, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine der Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt hätten. Dieser Wiederaufnahmegrund soll der materiellen Wahrheit grundsätzlich in jenen Fällen zum Durchbruch verhelfen, in denen die tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen unrichtig oder unvollständig waren.

2. Ein nachträglich beigebrachtes Gutachten ist aber dann keine neue Tatsache, wenn das Thema des Gutachtens bereits im Hauptprozess bekannt war. Dies gilt zB auch in einem Fall, in dem nach den Klagebehauptungen ein Arzt nach Abschluss des Hauptprozesses eine Stellungnahme abgegeben hat, deren Ergebnis von dem im Hauptprozess eingeholten Gutachten abweicht. Es kann daher – auch in Sozialrechtssachen – eine Wiederaufnahmeklage nicht darauf gestützt werden, dass ein anderer Sachverständiger später ein abweichendes Gutachten erstattet hat. Dazu bedürfte es weiterer Umstände, etwa des Nachweises, dass der im Hauptverfahren vernommene Sachverständige eine behauptete Zwischenerhebung in Wahrheit nicht durchgeführt habe oder dass die jüngeren Gutachten auf einer neuen wissenschaftlichen Methode basieren, die zum Zeitpunkt der Begutachtung im Hauptverfahren noch unbekannt war.

3. Einem nachträglichen Gutachten kann die Eignung als Wiederaufnahmegrund dann nicht von vornherein abgesprochen werden, wenn das Gutachten des Hauptprozesses auf einer unzulänglichen Grundlage beruhte, die durch das neue Gutachten richtiggestellt oder vervollständigt wird.

4. Waren die Atemwegserkrankung des Klägers und die Frage, ob diese Folge einer Berufskrankheit im Sinne der Anlage 1 zum ASVG ist, bereits im Hauptprozess das zentrale Thema und sollte der lungenfachärztliche Sachverständige seiner Verpflichtung, das Gutachten nach dem letzten Stand der Wissenschaft abzugeben und alle notwendigen oder zweckdienlichen Erweiterungen der Untersuchung anzuregen oder vorzunehmen, zuwidergehandelt haben oder aus den zum Zeitpunkt seiner Untersuchung vorhandenen medizinischen Unterlagen und Befunden falsche Schlüsse gezogen oder zwingende Schlussfolgerungen unterlassen haben, so hätte dies allenfalls zu einer im Vorverfahren zu bekämpfenden Unrichtigkeit seines Gutachtens geführt. Es begründet für sich allein aber nicht den Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO, wenn sich dies aus späteren Tatumständen ergeben sollte. – (§ 530 Abs 1 ZPO)

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Autorinnen und Autoren:

Edith Marhold-Weinmeier

Rubrik betreut von: Edith Marhold-Weinmeier

Dr. Edith Marhold-Weinmeier ist Richterin am ASG Wien.

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