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EuGH: Altersgrenze von 65 Jahren für im gewerblichen Luftverkehr eingesetzte Piloten ist gültig
Der EuGH bestätigt, dass die streitige Altersgrenze eine Ungleichbehandlung wegen des Alters begründet. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch durch das Ziel der Gewährleistung der Sicherheit der Zivilluftfahrt in Europa gerechtfertigt. Es ist nämlich nicht zu bestreiten, dass die für den Beruf des Verkehrspiloten erforderlichen körperlichen Fähigkeiten mit zunehmendem Alter abnehmen. Mit der fraglichen Altersgrenze kann ausgeschlossen werden, dass ein Abnehmen dieser körperlichen Fähigkeiten nach dem 65. Lebensjahr zur Unfallursache wird, ohne dass jedoch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen würde. Der EuGH führt hierzu aus, dass die fragliche Altersgrenze nur auf den gewerblichen Luftverkehr Anwendung findet, der durch eine größere technische Komplexität der Luftfahrzeuge und eine höhere Anzahl betroffener Personen als im nicht gewerblichen Luftverkehr gekennzeichnet ist. Zudem kann die Altersgrenze von 65 Jahren als hinreichend weit fortgeschritten betrachtet werden, um als Endpunkt der Zulassung als Pilot in der gewerblichen Luftfahrt zu dienen. Der Unionsgesetzgeber war nicht dazu verpflichtet, statt einer Altersgrenze eine individuelle Prüfung der körperlichen u...