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ASoK 8, August 2017, Seite 314

I. Frauenquote in Aufsichtsräten

Gerda Ercher-Lederer

Durch das Bundesgesetz, mit dem das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz, das SE-Gesetz, das Genossenschaftsgesetz und das Arbeitsverfassungsgesetz zur Erreichung einer gleichberechtigten Vertretung von Frauen und Männern im Aufsichtsrat geändert werden (Gleichstellungsgesetz von Frauen und Männern im Aufsichtsrat – GFMA-G), wird die im Arbeitsprogramm der Bundesregierung 2017/2018 angepeilte Frauenquote in Aufsichtsräten von Großunternehmen umgesetzt. Nach Vorbild der deutschen Rechtslage wird ab in Aufsichtsräten von börsenotierten Unternehmen sowie von Unternehmen mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern eine verpflichtende Frauenquote von 30 % festgelegt. Im Einzelnen sieht das GFMA-G Folgendes vor:

S. 315 1. Gesellschaftsrechtliche Regelungen

Aufgrund der Änderungen des AktG müssen unter den in den Aufsichtsrat entsandten Mitgliedern (Kapitalvertreter und Arbeitnehmervertreter) in börsenotierten Unternehmen sowie in Unternehmen, in denen dauernd mehr als 1.000 Arbeitnehmer beschäftigt sind, sowohl Frauen als auch Männer im Ausmaß von mindestens 30 % vertreten sein, sofern der Aufsichtsrat aus mindestens sechs Kapitalvertretern und die Belegschaft zu mindestens 20 % aus Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen besteht. Eine Wahl bzw Entsendung unter Verstoß gegen das Mindest...

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