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V. Schaffung einer Mitarbeiterbeteiligungsstiftung
Durch das Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Stiftungseingangssteuergesetz, das Aktiengesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert sowie aktienrechtliche Sonderregelungen über die planmäßige Abgabe von Aktien einer Arbeitgebergesellschaft erlassen werden (Mitarbeiterbeteiligungsstiftungsgesetz 2017 – MitarbeiterBetStG 2017), wird – in Ergänzung zu den bisher gesetzlich geregelten betrieblichen Privatstiftungen – eine neue Form einer betrieblichen Privatstiftung, die Mitarbeiterbeteiligungsstiftung, eingeführt. Anders als die Belegschaftsbeteiligungsstiftung, die bloß der Weitergabe von Beteiligungserträgen aus Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen dient, soll die neue Mitarbeiterbeteiligungsstiftung primär der Weitergabe von Aktien an Arbeitgebergesellschaften (das sind Gesellschaften, die Arbeitgeber der Begünstigten sind) an die Arbeitnehmer der Arbeitgebergesellschaften bzw deren Angehörigen dienen (§ 4d Abs 5 Z 1 bis 3 EStG).
Sinn und Zweck der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung sind insbesondere die Bildung bzw Stärkung eines Kernaktionärs und die Vermeidung von „feindlichen Übernahmen“ sowie die Sicherung von Arbeitsplätzen und die Standortsicherung. Dafür sollen die A...