Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
III. Referenzwerte-Vollzugsgesetz: Meldung von Verstößen durch Arbeitnehmer
Das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden (Referenzwerte-Vollzugsgesetz – RW-VG) erlassen wird und mit dem das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Verbraucherkreditgesetz und das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz geändert werden, soll durch Schaffung eines präventiven Regulierungsrahmens zur Genauigkeit und Integrität der für Finanzinstrumente und Finanzkontrakte verwendeten Referenzwerte beitragen.
Aus arbeitsrechtlicher Sicht zu erwähnen ist die Bestimmung des § 9 RW-VG. Diese sieht vor, dass Arbeitnehmer von Administratoren, die Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1011 oder eines aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakts im Rahmen eines betriebsinternen Verfahrens melden, deswegen
weder benachteiligt, insbesondere nicht beim Entgelt, beim beruflichen Aufstieg, bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, bei der Versetzung oder bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
noch nach strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht werden
dürfen, es sei...