FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
5. Aufl. 2018
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§ 30
Übersicht
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I. | Kommentar zu § 30 | |||
A. | Nebenbeteiligte | |||
1. | Verfallsbeteiligte (§ 30 Abs 1 FinStrG) | |||
2. | Haftungsbeteiligte (§ 30 Abs 2 FinStrG) | |||
B. | Haftung bei Wegfall eines Abgabepflichtigen (§ 30 Abs 3 FinStrG) |
I. Kommentar zu § 30
A. Nebenbeteiligte
1. Verfallsbeteiligte (§ 30 Abs 1 FinStrG)
1
Eigentümer verfallsbedrohter Gegenstände (§ 17 Abs 2 FinStrG), die zwar am Finanzvergehen nicht beteiligt waren, denen aber ein außerstrafrechtliches Verschulden (s Kommentar zu § 17 FinStrG Rz 53 ff) vorzuwerfen ist, können den gem § 17 Abs 3 FinStrG angedrohten Verfall dadurch verhindern, dass sie bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem auch noch eine Selbstanzeige möglich wäre (s Kommentar zu § 29 Rz 17), das Finanzvergehen der zuständigen Behörde (s Kommentar zu § 29 Rz 10) anzeigen.
Ebenso können Pfand- und Zurückbehaltungsberechtigte (s Kommentar zu § 17 Rz 61 ff) unter den gleichen Voraussetzungen trotz Vorliegens eines außerstrafrechtlichen Verschuldens die Anerkennung ihres Pfand- oder Zurückbehaltungsrechtes erwirken.
2. Haftungsbeteiligte (§ 30 Abs 2 FinStrG)
2
Wer gem § 28 FinStrG als Vertretener (§ 28 Abs 2 FinStrG) oder Dienstgeber (§ 28 Abs 3 FinStrG) zur Haftung für gegen den Vertreter oder Dienstnehmer verhängte Geldstrafen oder Wertersätze herangezogen werden kann, wird von der Haftung befreit, wenn er das Finanzvergehen des Vertreters oder Dienstnehmers spätestens bis zu dem Ze...