FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
5. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 16 Geldstrafen
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Kommentar zu § 16 | |||
A. | Allgemeine Grundsätze | |||
1. | Geldstrafrahmen | |||
2. | Keine Absetzbarkeit von Geldstrafen | |||
B. | Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages | |||
1. | Berechnung bei linearem Steuersatz | |||
2. | Berechnung bei progressivem Steuersatz | |||
3. | Sicherheitszuschlag und Schätzung | |||
4. | Bindungswirkung an Abgabenbescheide | |||
5. | Umsatzsteuer-Jahreserklärung | |||
II. | Rechtsprechung zu § 16 |
I. Kommentar zu § 16
A. Allgemeine Grundsätze
1. Geldstrafrahmen
1
Bei der Geldstrafe ist die Untergrenze des Strafrahmens einheitlich mit 20 € (bis : 10 €) festgelegt. Die Obergrenze ist den einzelnen Strafbestimmungen zu entnehmen. Hierbei unterscheidet man zwei verschiedene Arten: Eine veränderliche und eine betragsmäßig bestimmte Höchstgrenze. Bei allen Finanzvergehen, bei denen die Höhe der Strafe von einem strafbestimmenden Wertbetrag abhängig ist, richtet sich die Obergrenze des Strafrahmens nach der Höhe der Abgabenverkürzung, der Abgabengutschrift oder nach dem Kleinverkaufspreis von Gegenständen des Tabakmonopols. Sie ist mit der Hälfte (zB § 45 Abs 2 FinStrG), dem Einfachen (zB § 34 Abs 3 FinStrG oder einem bestimmten Vielfachen (zB § 33 Abs 5, 38 Abs 1 FinStrG) des strafbestimmenden Wertbetrages angegeben. Wird dieser Betra...