FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
5. Aufl. 2018
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§ 15 Strafbestimmungen
Übersicht
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I. | Kommentar zu § 15 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz | ||
A. | Allgemeines | ||
B. | Strafbestimmungen |
I. Kommentar zu § 15 WiEReG
A. Allgemeines
1
Mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), in Kraft seit , wurde ein Register eingerichtet, in das die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts eingetragen werden. Der Anwendungsbereich des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer wird durch Art 30 und 31 der 4. Geldwäscherichtlinie (Richtlinie [EU] 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Abänderung der Verordnung [EU] 648/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl L 141, 73) verbindlich vorgegeben (ErlRV 1660 BlgNR 25 . GP 1; Peschetz/Peschetz, SWK 2017, 862; Brandl, ZWF 2017, 224). Mit dem Gesetz werden die entsprechenden Richtlinienbestimmungen umgesetzt.
2
Dieses Register soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten, indem gerade im Hinblick auf komplexe Konzernstrukturen, Beteiligungsgesellschaften, Privatstiftun...