FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
5. Aufl. 2018
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§ 7
Übersicht
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I. | Kommentar zu § 7 PPG | |||
A. | Allgemeines | |||
B. | Täter | |||
C. | Tathandlung | |||
D. | Strafen | |||
1. | Geldstrafe | |||
2. | Verfall und Wertersatz |
I. Kommentar zu § 7 PPG
A. Allgemeines
1
Die Verordnung (EU) Nr 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 – PPV 2014) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr 1352/2013 der Kommission vom (Durchführungsverordnung zur Produktpiraterie-Verordnung 2014 – PPV-DV 2014) regeln zusammen mit dem Produktpirateriegesetz 2004 den rechtlichen Rahmen für das Tätigwerden der österreichischen Zollbehörden hinsichtlich von Waren, bei denen der Verdacht besteht, dass es sich um solche handelt, die ein Recht am geistigen Eigentum verletzten. So kann ein Rechtsinhaber beantragen, dass die Zollstellen zum Schutz von Waren, die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen, tätig werden.
2
Gemäß § 1 Abs 1 PPG 2004 obliegt in Österreich dem Zollamt Villach (dem Zollamt Klagenfurt Villach seit dem ) die Entgegennahme und die weitere Bearbeitung der Anträge nach Artikel 14 PPV 2014. Dieses Zollamt nimmt damit eine bundesweite Zuständigkeit zur Behandlung und Entscheidung über derartige Anträge ein.
3
Gemäß § 1 Abs 2 PPG 2004 gilt das Zollrecht gemäß § 2 Abs 1 ZollR-DG soweit im PPG 2004 nicht...