FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
5. Aufl. 2018
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§ 11 Strafbestimmungen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 11 MinStG | ||||
A. | Finanzvergehen | ||||
B. | Mineralölsteuerverkürzung | ||||
1. | Täter | ||||
2. | Subjektive Tatseite | ||||
3. | Verbotswidrige Verwendung | ||||
4. | Verbotswidrige Behandlung | ||||
5. | Strafen | ||||
a) | Geldstrafe | ||||
b) | Strafschärfung bei Rückfall | ||||
c) | Verfall und Wertersatz | ||||
d) | Freiheitsstrafe | ||||
6. | Verbotswidrige Kennzeichnung | ||||
a) | Täter | ||||
b) | Verbotene Handlungen | ||||
c) | Strafen | ||||
II. | Rechtsprechung zum MinStG |
I. Kommentar zu § 11 MinStG
A. Finanzvergehen
1
Neben den in den § 33 bis 52 FinStrG mit Strafe bedrohten Taten sind auch andere ausdrücklich mit Strafe bedrohte Taten Finanzvergehen, wenn sie in einem Bundesgesetz als Finanzvergehen oder Finanzordnungswidrigkeiten bezeichnet sind (§ 1 FinStrG). Im § 11 Abs 3 MinStG wird diese Voraussetzung erfüllt. Danach sind die Mineralölsteuerverkürzungen gem § 11 Abs 1 MinStG Finanzvergehen und die verbotswidrige Kennzeichnung oder Verwendung gem § 9 Abs 5 oder Abs 11 MinStG Finanzordnungswidrigkeiten iS des § 1 FinStrG.
Um den Absatz von Heizöl extra leicht als Heizmittel zu fördern, wurde mit dem Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetz (BGBl 1966/259) der Steuersatz gesenkt (vgl Fellner, FinStrG, § 11 MinStG Rz 3). Gleichzeitig wurde die verbotswidrige Verwendung oder Behandlung unter Strafe gestellt. Das MinStG 1995 übernahm diese Bestimmungen.
Mit dem StRefG 2...