FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
5. Aufl. 2018
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§ 108 Verletzung der Sorgfaltsverpflichtung
Übersicht
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I. | ||||
A. | Allgemeines | |||
B. | Melde- und Sorgfaltspflichten nach dem GMSG | |||
C. | Die Strafbestimmung des § 107 GMSG | |||
1. | Täter | |||
2. | Tathandlung | |||
3. | Subjektive Tatseite | |||
4. | Strafen | |||
D. | Die Strafbestimmung des § 108 GMSG | |||
E. | Zuständigkeit und Kontrolle |
I. Kommentar zu § 107–108 GMSG
A. Allgemeines
1
Mit dem Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG) (BGBl I 2015/16) hat der österreichische Gesetzgeber – im Rahmen des Bankenpakets – den automatischen Informationsaustausch für Finanzkonten nach dem „Common Reporting Standard“ (CRS) der OECD in das innerstaatliche Recht umgesetzt. Mit dem GMSG hat Österreich ebenso die Vorgaben der EU-Amtshilferichtlinie (Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung [ABl L 359 vom ]) – die einen verpflichtenden automatischen Informationsaustausch über definierte (Finanz-)Informationen vorsieht – innerstaatlich umgesetzt. Das GMSG gilt nicht nur im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten, sondern auch im Verhältnis zu Drittstaaten, soweit ein Übereinkommen über den Common Reporting Standard für den automatischen Informati...