FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
5. Aufl. 2018
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§ 8 Verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen
Übersicht
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I. | Kommentar zu § 8 ArtHG 2009 | ||||
A. | Allgemeines | ||||
B. | Verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzdelikte | ||||
1. | Finanzvergehen nach Abs 1 | ||||
2. | Finanzordnungswidrigkeiten nach Abs 5 | ||||
3. | Subjektive Tatseite | ||||
4. | Strafen | ||||
a) | Geldstrafe | ||||
b) | Strafschärfung bei Gewerbsmäßigkeit (Abs 2) | ||||
c) | Strafschärfung bei Rückfall (Abs 4) | ||||
d) | Strengere Strafdrohung (Abs 6) | ||||
e) | Verfall und Wertersatz (Abs 7) | ||||
f) | |||||
C. | Vereinfachte Strafverfügung (§ 9 ArtHG 2009) | ||||
D. | Gerichtlich strafbare Handlungen (§ 7 ArtHG 2009) |
I. Kommentar zu § 8 ArtHG 2009
A. Allgemeines
1
Bis zum lag die Strafverfolgung bei Übertretungen gegen das Washingtoner Artenschutzübereinkommen nach dem ArtHG (BGBl I 1998/33) bei den Bezirksverwaltungsstrafbehörden, wobei die Zollbehörden in der Regel die Ermittlungen führten und die Anzeige erstatteten.
Um hierbei Doppelgleisigkeiten zu vermeiden bzw Synergien zu gewinnen, waren die Ermittlungen und die Strafverfolgung bei einer Behörde zu konzentrieren (vgl ErlRV ArtHG, 318 BlgNR 24. GP 1). Mit BGBl I 2010/16 (Kundmachung am ) trat das ArtHG 2009 in Kraft. Verwaltungsbehördliche Übertretungen nach § 8 ArtHG 2009 sind nun Finanzvergehe...