FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
5. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 91
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Kommentar zu § 91 AlkStG | |||
A. | Finanzvergehen | |||
B. | Täter | |||
C. | Verbotswidrige Herstellung von Alkohol | |||
D. | Subjektive Tatseite | |||
E. | Strafen | |||
1. | Geldstrafen | |||
2. | Freiheitsstrafe | |||
3. | Verfall/Wertersatz |
I. Kommentar zu § 91 AlkStG
A. Finanzvergehen
1
Das Finanzvergehen nach § 91 AlkStG stellt die illegale Herstellung von Alkohol unter Strafsanktion. Auf eine Steuerverkürzung kommt es dabei nicht an. Vom Schwarzbrenner wird in der Regel aber auch noch die Alkoholsteuer verkürzt, womit auch das konkurrierende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG zu ahnden sein wird, da der § 91 AlkStG nicht als Auffangtatbestand konstruiert ist. Bei Zusammentreffen der Finanzvergehen nach § 91 AlkStG und 33 Abs ist aber § 21 FinStrG anzuwenden.
B. Täter
2
Jede natürliche Person (§ 1 FinStrG), die Alkohol außerhalb einer Verschlussbrennerei unerlaubt herstellt, begeht das Finanzvergehen nach dieser Strafbestimmung. Der Täterkreis ist unbeschränkt („wer“).
C. Verbotswidrige Herstellung von Alkohol
3
Für strafbar erklärt wird die verbotswidrige Herstellung von Alkohol. Gem § 20 Abs 2 AlkStG ist die Herstellung von Alkohol außerhalb einer bewilligten Verschlussbrennerei verboten, sofern das AlkStG nicht selbst anderes bestimmt. Außerhalb einer Verschlussbrennerei ist die Alkoholherstellung auch...