FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
5. Aufl. 2018
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§ 7
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 7 AEG | |||
A. | Allgemeines | |||
B. | Sanktionen nach Art 48 der VO Nr 612/2009 der Kommission | |||
C. | § 7 Ausfuhrerstattungsgesetz – AEG | |||
1. | Täter | |||
2. | Objektive und subjektive Tatseite | |||
3. | Geldstrafe | |||
4. | Freiheitsstrafe | |||
5. | Verfall und Wertersatz | |||
II. | Rechtsprechung zu § 7 AEG |
I. Kommentar zu § 7 AEG
A. Allgemeines
1
Die Ausfuhrerstattung ist ein Regime, welches die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Grund- und Verarbeitungserzeugnissen aus der Europäischen Union wirtschaftlich ermöglichen soll um so am Welthandel konkurrenzfähig zu bleiben, bzw ist die Ausfuhrerstattung gleichzeitig auch ein handelspolitisches Instrument, um die Exporte im Agrarbereich anzukurbeln und auch die Einkommen in der Landwirtschaft zu steigern. Zum Warenkreis der erstattungsfähigen Exportgüter gehören landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im Anhang I zum AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) angeführt sind, sowie die mit diesen Grunderzeugnissen in unmittelbarem Zusammenhang stehende Erzeugnisse der Ersten Verarbeitungsstufe = Verarbeitungserzeugnisse. Die Rechtsgrundlage bildet die Verordnung (EU) Nr 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des R...