FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
5. Aufl. 2018
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§ 51
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 51 | ||
A. | Subsidiarität | ||
B. | Täter (§ 51 Abs 1 FinStrG) | ||
C. | Subjektive Tatseite (§ 51 Abs 1 FinStrG) | ||
D. | Verletzung einer abgaben- oder monopolrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht (§ 51 Abs 1 lit a FinStrG) | ||
E. | Verletzung einer abgaben- oder monopolrechtlichen Verwendungspflicht (§ 51 Abs 1 lit b FinStrG) | ||
F. | Verletzung einer abgaben- oder monopolrechtlichen Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen oder zur Einrichtung technischer Sicherheitsvorkehrungen (§ 51 Abs 1 lit c FinStrG) | ||
G. | Verletzung einer abgaben- oder monopolrechtlichen Pflicht zur Ausstellung oder Aufbewahrung von Belegen (§ 51 Abs 1 lit d FinStrG) | ||
H. | Erschwerung oder Verhinderung der Zollaufsicht oder der sonstigen amtlichen oder abgabenbehördlichen Aufsicht und Kontrolle; Verletzung der Mitwirkungspflicht an solchen Maßnahmen (§ 51 Abs 1 lit e FinStrG) | ||
I. | Verletzung einer zollrechtlichen Gestellungspflicht (§ 51 Abs 1 lit f FinStrG) | ||
J. | Verletzung des Verbots zur Leistung oder Entgegennahme von Barzahlungen (§ 51 Abs 1 lit g FinStrG) | ||
K. | Strafe (§ 51 Abs 2 FinStrG) | ||
II. | Rechtsprechung zu § 51 |
I. Kommentar zu § 51
A. Subsidiarität
1
Die Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 FinStrG sind als Auffangtatbestände zu verstehen. Sie kommen nur dann zum Tragen, wenn durch die konkrete Tathandlung nicht ein anderes Finanzvergehen verwirklicht wird, was sich ...