FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
5. Aufl. 2018
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§ 49a
Übersicht
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I. | Kommentar zu § 49a | |||
A. | Verletzung der Verpflichtung zur Anzeige von Schenkungen (§ 49a Abs 1 FinStrG) | |||
1. | Täter | |||
2. | Anzeigepflicht | |||
3. | Tathandlung | |||
4. | Strafe | |||
5. | Verjährung | |||
6. | Subjektive Tatseite | |||
7. | Befristete Selbstanzeigemöglichkeit | |||
B. | Verletzung der Mitteilungsverpflichtung nach § 109b EStG (§ 49a Abs 3 FinStrG) | |||
1. | Täter | |||
2. | Mitteilungspflicht (§ 109b EStG) | |||
3. | Subjektive Tatseite |
I. Kommentar zu § 49a
A. Verletzung der Verpflichtung zur Anzeige von Schenkungen (§ 49a Abs 1 FinStrG)
1. Täter
1
Täter kann grundsätzlich jedermann („wer“) sein. Tatsächlich kommen nur solche Personen als unmittelbare Täter in Betracht, die gem § 121a BAO eine Verpflichtung zur Schenkungsmeldung trifft.
Die Anzeigeverpflichtung trifft gem § 121a Abs 3 BAO zur ungeteilten Hand den Erwerber, den Geschenkgeber, Zuwendenden oder Beschwerten sowie Rechtsanwälte und Notare, wenn sie beim anzeigepflichtigen Vorgang mitgewirkt haben oder mit der Anzeige beauftragt worden sind (Ritz, BAO6, § 121a Rz 47; Petritz, Die neue Meldeverpflichtung für Schenkungen, in Fraberger/Petritz, Das neue Schenkungsmeldegesetz, 10; Adametz/Proksch/Rathgeber, Das Schenkungsmeldegesetz, 75 f; Althuber in Tannert/Kotschnigg, FinStrG, § 49a Rz 17; Fellner, FinStrG, § 49a Rz 4 f).
2. Anzeigepflicht
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Anzeigepflichtig sind gem § 121a Abs 1 BAO nur Schenkungen un...