FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
5. Aufl. 2018
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§ 45 Fahrlässige Eingriffe in Monopolrechte
Übersicht
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I. Kommentar zu § 45
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§ 45 FinStrG unterscheidet sich von § 44 FinStrG auch nach den Anpassungen der FinStrG-Nov 2010 im Bereich der Monopoldelikte nur in der subjektiven Tatseite (Fahrlässigkeit). Der Kommentar zu § 44 FinStrG gilt daher auch hier. Die Geldstrafe beträgt aber höchstens die Hälfte der im § 44 Abs 2 FinStrG angeführten Bemessungsgrundlage (= strafbestimmender Wertbetrag). Das Gericht ist zur Ahndung von fahrlässig begangenen Finanzvergehen nicht zuständig (vgl § 53 Abs 1 FinStrG). In Bezug auf die fahrlässigen Eingriffe in Monopolrechte ist gerichtliche Zuständigkeit nur aufgrund subjektiver Konnexität nach § 53 Abs 3 FinStrG denkbar.
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Auf Freiheitsstrafe und Verfall darf nicht erkannt werden.