FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
5. Aufl. 2018
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§ 41 Strafschärfung bei Rückfall
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 41 | |||
A. | Strafschärfung | |||
B. | Voraussetzungen | |||
1. | Gleiche schädliche Neigung | |||
2. | Vorstrafen | |||
3. | Rückfallsverjährung | |||
II. | Rechtsprechung zu § 41 |
I. Kommentar zu § 41
A. Strafschärfung
1
§ 41 FinStrG regelt weder einen eigenen Tatbestand noch eine Vergehensqualifikation; es handelt sich vielmehr um eine Möglichkeit der Strafschärfung ( [R 41/9]). Im Spruch der Entscheidung ist § 41 FinStrG nur dann zu zitieren, wenn die Strafschärfung bei Rückfall angewendet, also die Obergrenze der § 33 Abs 5, 35 Abs 4 oder 37 Abs 2 FinStrG tatsächlich überschritten wurde (, und , 9 Os 56/75; Lendl, WK-StPO, § 260 Rz 44 f). § 260 Abs 1 Z 4 StPO, wonach das Strafurteil auch aussprechen muss, welche strafgesetzlichen Bestimmungen (tatsächlich) angewendet wurden, ist auch für § 41 FinStrG maßgeblich. Die fehlerhafte Anführung oder unterbliebene Nennung dieser Bestimmung stellt keinen Nichtigkeitsgrund dar (vgl Ratz, WK-StPO, § 281 Rz 293).
Bei § 41 FinStrG handelt es sich (wie auch bei § 39 StGB) zugleich um eine Strafrahmen- und eine Strafbemessungsvorschrift (vgl [R 41/1]: würde man bloß Letzteres annehmen, „führt dies zur Paradoxie einer Strafbemessung innerhalb eines gar ...