FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
5. Aufl. 2018
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§ 39 Abgabenbetrug
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 39 | ||||
A. | Vorbemerkungen | ||||
B. | Abgabenbetrug nach § 39 Abs 1 | ||||
1. | Falsche Urkunden, Daten oder Beweismittel (§ 39 Abs 1 lit a) | ||||
a) | Urkunde | ||||
b) | Daten | ||||
c) | Beweismittel | ||||
d) | Begriffseinschränkung | ||||
2. | Scheingeschäfte und Scheinhandlungen (§ 39 Abs 1 lit b) | ||||
3. | Systematische Manipulation einer automationsunterstützten Anlage (§ 39 Abs 1 lit c) | ||||
C. | Abgabenbetrug nach § 39 Abs 2 | ||||
D. | Begehung durch Unterlassung | ||||
E. | Strafdrohung | ||||
II. | Rechtsprechung zu § 39 |
I. Kommentar zu § 39
A. Vorbemerkungen
1
Durch die Novellierung des Gebührengesetzes (Art VI AbgÄG 2001, BGBl I 2001/144) wurde mit Wirkung ab dem die Abgabenentrichtung mittels Stempelmarken aufgelassen. Damit haben die Tatbestände der Wertzeichenvergehen (§§ 39 und 40 FinStrG) ihre praktische Bedeutung verloren.
Mit der FinStrGNov 2010 (BGBl I 104/2010) wurden diese Tatbestände daher mit Wirkung ab ersatzlos aufgehoben. Sie sind jedoch – sofern noch relevant – gem § 265 Abs 1p FinStrG auf davor verwirklichte Tatbestände weiterhin anzuwenden (Leitner/Brandl/Kert, Finanzstrafrecht4 Rz 1991).
2
An diese nunmehr frei werdende Stelle des § 39 wurde der neue Tatbestand des Abgabenbetruges eingefügt. Durch...