FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
5. Aufl. 2018
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§ 38a Strafe bei Begehung als Mitglied einer Bande oder unter Gewaltanwendung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 38a | ||
A. | Allgemeines | ||
B. | Qualifikationstatbestände | ||
C. | Begehung als Mitglied einer Bande (Abs 1 lit a) | ||
D. | Schmuggel unter Gewaltanwendung (Abs 1 lit b) | ||
E. | Strafdrohungen | ||
II. | Rechtsprechung zu § 38a | ||
A. | Rechtsprechung zu § 38a Abs 1 lit a | ||
B. | Rechtsprechung zu § 38a Abs 1 lit b |
I. Kommentar zu § 38a
A. Allgemeines
1
Die Aufteilung der ursprünglich drei Qualifikationstatbestände des § 38 FinStrG auf zwei verschiedene Bestimmungen durch die FinStrGNov 2010 hatte vor allem gesetzessystematische Gründe. Die in der Begehung als Mitglied einer Bande oder unter Gewaltanwendung zum Ausdruck kommende kriminelle Energie sollte durch entsprechend strenge Strafdrohungen belegt werden. Auf Grund der bei gerichtlicher Strafbarkeit vorgesehenen, zwingend zu verhängenden Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren fallen Finanzvergehen iSd § 38a Abs 2 lit a FinStrG unter die Verbrechensdefinition des § 1 Abs 3 FinStrG. Als Verbrechen sind derartige Finanzvergehen Vortaten der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 StGB (ErlRV 874 BlgNR 24. GP 5 und 9 f).
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Als Verbrechen sind derartige Finanzvergehen Vereinigungsdelikte iSd § 278 Abs 1 StGB, können also auch ihrerseits das Ziel des ...