FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
5. Aufl. 2018
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§ 38 Strafe bei gewerbsmäßiger Tatbegehung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 38 | ||||
A. | Allgemeines | ||||
1. | Novellierungen des § 38 FinStrG vor 2010 | ||||
2. | FinStrGNov 2010 | ||||
3. | FinStrGNov 2015 | ||||
B. | Qualifikationstatbestand | ||||
C. | Elemente der Gewerbsmäßigkeit | ||||
1. | Zusätzliches Vorliegen dreier alternativer objektiver Kriterien (§ 38 Abs 2 Z 1 bis 3) | ||||
a) | Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel | ||||
b) | Planung zweier weiterer solcher Taten | ||||
c) | Begehung zweier solcher (Z 3 erster Fall) oder Bestrafung wegen einer (Z 3 zweiter Fall) solchen Tat | ||||
2. | Der Begriff „solche Taten“ (§ 38 Abs 2 Z 2 und 3 FinStrG) | ||||
D. | Strafdrohung | ||||
II. | Rechtsprechung zu § 38 |
I. Kommentar zu § 38
A. Allgemeines
1. Novellierungen des § 38 FinStrG vor 2010
1
§ 38 FinStrG wurde mehrfach novelliert. Zunächst wurden mit dem AbgabenänderungsG 1998 alle Abgabenhinterziehungen in den Anwendungsbereich der Gewerbsmäßigkeit einbezogen. Daneben wurden die Strafdrohungen angepasst (die Geldstrafdrohung vom Vier- auf das Dreifache des strafbestimmenden Wertbetrags reduziert, das Höchstausmaß der fakultativen Freiheitsstrafe auf drei Jahre, jenes der Ersatzfreiheitsstrafe für Geld- und Wertersatzstrafe auf jeweils eineinhalb Jahre angehoben), die zwingende (also wertbetragsunabhängige) gerichtliche Strafbarkeit ...