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Aufhebung des § 1 Abs. 5 letzter Satz StiftEG problematisch
Erkenntnis des VfGH geht ins Leere
MitErkenntnis vom , G 150/10, kundgemacht unter BGBl. I Nr. 18/2011, hat der VfGH den letzten Satz des § 1 Abs. 5 StiftEG (ausdrücklich) in der "(Stamm)Fassung" BGBl. I Nr. 85/2008 als verfassungswidrig aufgehoben (Teil I des Spruchs des Erkenntnisses).Nach Teil II des Spruchs tritt die Aufhebung mit Ablauf des in Kraft.
Der letzte Satz des § 1 Abs. 5 StiftEG in der Stammfassung des Gesetzes hat im Zeitpunkt des Ergehens des Erkenntnisses nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Vielmehr wurde diese Gesetzesstelle durch das Budgetbegleitgesetz (BBG) 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, mit Wirkung ab geändert. Dabei blieb durch die novellierte Fassung der ursprüngliche Gesetzestext - wonach für die Bewertung (vorbehaltlich § 3 Abs. 4 StiftEG) § 19 ErbStG 1955 anzuwenden ist - zwar erhalten, wurde aber durch S. T 70die Zulassung eines Schuldenabzugs bestimmter Höhe ergänzt. Gesetzestechnisch wurde dies mit Art. 34 Z 1 BBG 2009 erreicht, wonach in § 1 Abs. 5 StiftEG der letzte Satz zu lauten habe: "Für die Bewertung ist - vorbehaltlich § 3 Abs. 4 - § 19 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 anzuwenden, wobei in den Fällen des § 19 Abs. 2 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 der Abzug von Schulden und Lasten nur bis zur Höhe des dreifachen Einheitswertes oder des nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wertes zulässig ist."
In eine...