zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 13, 2. Mai 2011, Seite T 69

Strafaufhebung in besonderen Fällen - Vorsicht Falle!

Das BMF nimmt in einem Geheimerlass zu § 30a FinStrG Stellung: Die darin enthaltene Fünfjahresfrist könnte zur Falle werden

Gemäß § 30a FinStrG sind die Abgabenbehörden ab berechtigt, eine Abgabenerhöhung i. H. v. 10 % der im Zuge einer abgabenbehördlichen Überprüfungsmaßnahme festgestellten Nachforderungen festzusetzen, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind und kein Ausschlussgrund vorliegt. Das BMF hat dazu einen nicht veröffentlichten Durchführungserlass vom erarbeitet, der sich - zumindest in einzelnen Passagen - nicht aus dem Gesetz ableiten lässt.

Unter Punkt 4.3. werden die Ausschließungsgründe für ein Verfahren nach § 30a FinStrG angeführt. So bedarf es der Bestrafung des Täters jedenfalls, wenn bereits innerhalb der letzten fünf Jahre ein Verkürzungszuschlag festgesetzt worden ist.

Einerseits ist festzuhalten, dass sich diese Fünfjahresfrist nicht aus dem Gesetz ableiten lässt und willkürlich gezogen wurde. Andererseits könnte sie zur teuren Falle werden: dann nämlich, wenn der Abgabepflichtige bei einer geringen Nachforderung im Zuge einer Nachschau, beispielsweise i. H. v. 4.000 Euro, den 10%igen Zuschlag von 400 Euro in Kauf nimmt, bei einer nachfolgenden Prüfung mit einem Mehrergebnis von 28.000 Euro innerhalb von fünf Jahren aber nicht mehr in das Verfahren nach § 30a FinStrG kommt.

Lässt sich ein Geheimerlass mit vorp...

Daten werden geladen...